Paragraphen in 1 StR 53/25
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 53/25 BESCHLUSS vom 28. Mai 2025 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:280525B1STR53.25.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Mai 2025 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten M.
gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. September 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten M.
und die dem Angeklagten M.
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprü- fung stand. Zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts tritt hinzu, dass die Scheinrechnungen, auf Grundlage derer die Umsatzsteuererklä- rungen durch den Steuerberater erfolgten, diesem jeweils in Papierform übermittelt wurden, die Lohndaten der gemeldeten Arbeitnehmer demgegenüber monatlich elektronisch (UA S. 16). Dass sowohl der Angeklagte M.
als auch der Angeklagte D.
vor jeder vom Steuerberater abgegebenen Meldung oder Erklärung jeweils gesondert tätig wurden, ist durch die Urteilsfeststellungen gleichfalls hinreichend belegt.
Jäger Fischer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Bochum, 10.09.2024 - II-10 KLs-47 Js 40/22-8/23
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