Paragraphen in VIII ZA 6/25
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3 | 321 | ZPO |
1 | 103 | GG |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 6/25 BESCHLUSS vom 9. September 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:090925BVIIIZA6.25.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen: Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, den Richter am Bundesgerichtshof Kosziol sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Matussek werden als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. August 2025 wird als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
Gründe: 1 1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die im Tenor bezeichneten,
an dem Beschluss des Senats vom 5. August 2025 beteiligten Richter sind offensichtlich unzulässig und deshalb unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats aktuell zur Entscheidung berufen sind, zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 1; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 1 mwN; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1 mwN; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1; vom 5. August 2025 - VIII ZA 6/25, juris Rn. 1).
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, aaO Rn. 3 mwN; vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 2; vom 25. April 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2; vom 5. August 2025 - VIII ZA 6/25, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Klägers weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, aaO; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, aaO Rn. 2; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO; vom 5. August 2025 - VIII ZA 6/25, aaO); die Ausführungen des Klägers zur vermeintlichen Befangenheit der vorstehend genannten Richter beschränken sich vielmehr auf fernliegende Mutmaßungen (siehe hierzu auch nachfolgend unter 2 und 3). Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 2 mwN; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, aaO Rn. 2; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO; vom 5. August 2025 - VIII ZA 6/25, aaO).
2. Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 5. August 2025 ist zurückzuweisen, weil er jedenfalls in der Sache unbegründet ist. Der Senatsbeschluss ist nicht unvollständig im Sinne von § 321 ZPO. Vielmehr war die Frage, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist im Berufungsverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre, eine Frage, die im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussicht der vom Kläger nunmehr beabsichtigten Rechtsverfolgung zu prüfen war (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 5 mwN).
3. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. August 2025 ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO Rn. 6 mwN). Der von dem Kläger gerügte Umstand, dass der Beschluss des Berufungsgerichts vom 1. Februar 2024 in dem angegriffenen Senatsbeschluss keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat, ist unter den hier gegebenen Umständen (siehe hierzu bereits oben unter 2) ersichtlich nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör zu begründen (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - VIII ZB 19/18, NJW 2019, 3310 Rn. 11; vom 9. Dezember 2021 - I ZR 196/15, juris Rn. 2; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO).
Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Denn der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. August 2025 das Vorbringen des Klägers umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Hierbei hat der Senat sich auch mit dem in der Anhörungsrüge angeführten, dem - die Berufung des Klägers verwerfenden - Beschluss vom 30. April 2025 vorausgehenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 1. Februar 2024 befasst, welcher die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsfrist und einen Hinweis auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung betraf und der im Übrigen bereits Gegenstand eines früheren vom Kläger im Rahmen des vorliegenden Räumungsrechtsstreits betriebenen Prozesskostenhilfeverfahrens war (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 5/24, juris), und hat eine Erfolgsaussicht der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung in Gestalt einer Rechtsbeschwerde auch insoweit für nicht gegeben erachtet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. August 2025 gibt ebenfalls keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.
Dr. Bünger Dr. Matussek Dr. Liebert Dr. Schmidt Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 10.11.2020 - 25 C 267/13 LG Heidelberg, Entscheidung vom 30.04.2025 - 5 S 32/23 -
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