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19 W (pat) 76/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 76/10 Verkündet am 9. November 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 198 45 335 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Auf die am 1. Oktober 1998 von der A… GmbH & Co. KG, in G…, eingereichte, am 18. Oktober 2004 auf die N… GmbH, in A1…, und am 7. August 2006 auf die Beschwerdeführerin umgeschriebene Anmeldung ist mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 das Patent 198 45 335 mit der Bezeichnung „Geräteaufnahme für eine Unterflurgerätedose“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 21. Mai 2008 erfolgt.

Gegen das Patent hat die V… N.V. in O… (B…), mit Schriftsatz vom 21. August 2008, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am selben Tag, Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende hat sinngemäß geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (§ 21 Abs. 1 Nummer 1 i. V. m. §§ 3 und 4 PatG).

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende u. a. auf die Druckschrift verwiesen:

D1 = E2 DE 195 01 339 C1.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und hat beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen und das Patent aufrechtzuerhalten. Laut Niederschrift über die Anhörung vom 17. Mai 2010 hat die Pateninhaberin weiterhin den Hilfsantrag „Hilfsantrag 1“ gestellt, wobei im Anspruch 1 „oder" durch „gegebenenfalls" ersetzt wurde.

Mit dem am Ende der Anhörung vom 17. Mai 2010 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 13. August 2010, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 16. August 2010. Zur Stützung ihres Vorbringens reicht die Patentinhaberin ein:

Auszug aus einem online zugänglichen belgischen Telefonbuch mit Angabe in der Kopfzeile „Infobel Belgien - Telefonverzeichnisse http://www.infobel.com/de/belgium/business.aspx?q=vergokan%20...“ und Zeitstempel „06.12.2010 14:36“ in der Fußzeile.

Der Senat hat den Beteiligten am 3. Juli 2015 mit der Terminsladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt: „Der Senat beurteilt vorläufig die Zulässigkeit des Einspruchs nicht anders als die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts im angefochtenen Beschluss. In der mündlichen Verhandlung wird aus derzeitiger Sicht des Senats zu diskutieren sein, ob durch Streichung der oderVariante im erteilten Anspruch 1 ein patentfähiger Gegenstand entstehen kann oder nicht.“

Die Patentinhaberin, die zu der mündlichen Verhandlung am 9. November 2015 wie angekündigt nicht erschienen ist, beantragt (sinngemäß) mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015,

den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai 2010 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

„1 Geräteaufnahme a für eine Unterflurgerätedose, b die mit einer rahmenförmig umlaufenden Wandung (2) c und mit von dieser nach außen abragenden Rastlaschen (5)

versehen ist, d mit den Rastlaschen in Halteschlitze der Unterflurgerätedose einhängbar e und mit Befestigungseinrichtungen für die einzusetzenden Installationsgeräte und für Abdeckplatten (15, 15', 150) versehen ist, f1 wobei die Abdeckplatten (15, 15', 150) mit Rasteinrichtungen (23) zur Verrastung auf der umlaufenden Wand (2) f2 und/oder mit Raststellen (21) zum Aufrasten der Installationsgeräte versehen sind, g wobei die Rasteinrichtungen aus federnden Rasthaken (23) bestehen,

h die nach außen gerichtete Rastnasen (7) an einer Außenseite der Wand (2) der Geräteaufnahme (1) hintergreifen,

i und wobei die Rastnasen (7) an der Oberkante von nutartigen und an die Abmessungen der Rasthaken (23) angepassten Ausnehmungen (6) der Wandung (2) angeordnet sind.“

Der Gegenstand des Anspruchs 1 soll nach den Ausführungen in den Absätzen 0005 und 0006 der Patentschrift die Aufgabe lösen, die aus dem Stand der Technik bekannten aufwendigen Befestigungsvorgänge für Gerätesockel, Abdeckplatten und Geräteeinsätze in einer Geräteaufnahme zu vereinfachen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift E2, DE 195 01 339 C1 nicht neu ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 PatG).

2. Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG).

Der Einspruch wurde form- und fristgerecht eingelegt, insbesondere war auch die Person des Rechtsbehelfsführers innerhalb der Einspruchsfrist eindeutig erkennbar.

Der Einspruchsschriftsatz vom 21. August 2008 (vgl. dort Seite 1) enthält zur Person und postalischen Anschrift der Einsprechenden die Angaben: „Einspruch der Firma V… […] … 16 in O1…, B…“.

Die Patentinhaberin macht geltend, dass es ein Unternehmen mit dem Namen „V…“ nicht gebe, vielmehr würden Unternehmen mit dem Namen „V…… N.V.“, „V… SAS“ oder „V… OOO“ existieren. Keines dieser Unternehmen habe eine Adresse in „O1…", da es einen solchen Ort weder in B… noch sonst wo gebe. Zudem verzeichne ein Auszug aus einem online zugänglichen belgischen Telefonbuch zwei Treffer bei dem Namen „V……“:

„1. V… … 16 in A2… Telefon: …“

und

„2. V… … 3 in A2… Telefon: …“.

Bei Ablauf der Einspruchsfrist habe die Identität der Einsprechenden somit nicht eindeutig festgestanden und der Einspruch sei unzulässig.

Dieser Beurteilung kann sich der Senat nicht anschließen, denn die b… Postleitzahl „…“ kennzeichnet eindeutig die Stadt „O…“, f…: „A2…“. Auf Grund der Angabe der Postleitzahl „…“ und der bis auf zwei abweichende Buchstaben bestehenden Übereinstimmung der Angabe im Einspruchsschriftsatz „O1…“ mit dem Ortsnamen „O…“ war nach Überzeugung des Senats eindeutig erkennbar, welche belgische Stadt im Einspruchsschriftsatz bezeichnet ist, nämlich „O…“.

Selbst wenn unterstellt wird, dass der von Patentinhaberin eingereichte Auszug eines online zugänglichen belgischen Telefonbuchs den Adressdatenbestand zum Ablauf der Einspruchsfrist des Streitpatents angibt, war die Einsprechende ohne die Angabe ihrer Rechtsform „N.V.“ (Naamloze Vennootschap) eindeutig zu identifizieren, denn unter der Anschrift „… 16 in A2…“ gab es nur einen einzigen Eintrag mit dem Namen „V…“. Es kann daher dahinstehen, ob es neben der Einsprechenden „V… N.V. in O… (B……)“ außerhalb von Belgien noch Unternehmen wie „V… SAS“, eine Aktiengesellschaft nach f… Recht mit Sitz in F…, oder „V… OOO“, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach russischem Recht mit Sitz in der Russischen Föderation, gab.

Im Übrigen müssen die zur eindeutigen Erkennbarkeit der Person des Rechtsbehelfsführers notwendigen Angaben nicht unbedingt in der Einspruchsschrift selbst enthalten sein, Es genügt, wenn sich die Identität bei vollständiger Würdigung der beim DPMA befindlichen Unterlagen innerhalb der Einspruchsfrist oder auf Grund einer exakten Adressangabe ohne weitere Nachforschung zweifelsfrei bestimmen lässt (Busse, PatG, 7. Aufl., § 59 Rn. 45 ff. m. w. N.). Im vorliegenden Fall waren die Angaben zur Person der Einsprechenden im Einspruchsschriftsatz so hinreichend exakt, dass das Patentamt die Identität der Einsprechenden eindeutig bestimmen konnte und der Patentinhaberin mit Schreiben vom 1. September 2008 zur Person der Einsprechenden mitgeteilt hat: „Einsprechende(r): V… N.V. in O…, BE“.

Auch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen zulässigen Einspruch hat die Patentabteilung im angegriffenen Beschluss nach Überzeugung des Senats zu Recht festgestellt.

3. Als Fachmann legt der Senat einen Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Elektroinstallationsdosen, insbesondere Unterflurgerätedosen, oder einen Techniker mit entsprechender langjähriger Berufserfahrung zu Grunde.

4. Der Senat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Verständnis des erteilten Patentanspruchs 1 aus:

Anspruch 1 betrifft eine Geräteaufnahme, die u. a. mit Befestigungseinrichtungen (11) für die einzusetzenden Installationsgeräte und für Abdeckplatten (15, 15', 150) versehen ist (Merkmal e). Nach dem Merkmal f2 des Anspruchs 1 sind die Abdeckplatten mit Raststellen zum Aufrasten der Installationsgeräte versehen. Der Fachmann wird die Abdeckplatten insoweit als Befestigungseinrichtungen für die Installationsgeräte und als Bauteil der Geräteaufnahme verstehen (Merkmal e).

Durch die und/oder Verknüpfung der Merkmale f1, f2 umfasst der Anspruch 1 drei unterschiedliche alternative Ausgestaltungen der Geräteaufnahme:

1. Oder-Verknüpfung der Merkmale f1, f2, erste Alternative: Die Abdeckplatten sind mit Rasteinrichtungen 23 zur Verrastung auf der umlaufenden Wand der Geräteaufnahme versehen (Merkmal f1). Diese Rasteinrichtungen werden mit den Merkmalen g, h und i weiter ausgebildet. Die Ausgestaltung der Befestigungseinrichtungen für die einzusetzenden Installationsgeräte bleibt bei dieser Alternative offen.

2. Oder-Verknüpfung der Merkmale f1, f2, zweite Alternative: Die Abdeckplatten sind mit Raststellen 21 zum Aufrasten der Installationsgeräte versehen (Merkmal f2). Bei dieser Alternative bleibt die Ausgestaltung der Befestigungseinrichtungen für die Abdeckplatten offen.

3. Und-Verknüpfung der Merkmale f1, f2: Die Befestigungseinrichtungen für Abdeckplatten sind gemäß den Merkmalen f1, g, h, i und die Befestigungseinrichtungen für die einzusetzenden Installationsgeräte sind gemäß Merkmal f2 auszubilden.

5. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Die einzelnen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 gehen in zulässiger Weise auf folgende Fundstellen in den Anmeldeunterlagen zurück:

Merkmale 1, a bis e, f1 und f2: ursprünglicher Anspruch 1; Merkmal g:

ursprünglicher Anspruch 4; Merkmal h:

ursprünglicher Anspruch 4, Beschreibung vom Anmeldetag, Seite 4, vorletzter Absatz, erster Satz; Merkmal i:

ursprünglicher Anspruch 5 .

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden sind die Anweisungen im Merkmal h ursprungsoffenbart, denn der Anspruch 4 vom Anmeldetag gibt u. a. bereits vor, dass die Rasthaken (23) „Rastnasen (7) an der Wand (2) der Geräteaufnahme (1) hintergreifen.“ Als Anordnung der Rastnasen ist damit allgemein eine Position „an der Wand (2)“ ursprungsoffenbart. In der Beschreibung vom Anmeldetag, Seite 4, vorletzter Absatz, erster Satz, wird eine konkrete Ausgestaltung dieser Anordnung beschrieben, wonach die seitlichen Wandungen 2a auf ihrer Außenseite mit nutartigen Vertiefungen 6 versehen sind, die an ihrem oberen Ende mit Rastnasen 7 versehen sind, die über den Nutboden etwas nach außen vorstehen. Wenn die Rastnasen nach außen vorstehen, sind diese auch nach außen gerichtet. Dass von dem Ausführungsbeispiel die Positionsangabe „seitliche Wandungen (2a)“ nicht in den erteilten Anspruch 1 (Merkmal h) aufgenommen wurde, ist nicht zu beanstanden, denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht es der Patentinhaberin grundsätzlich frei, nicht sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 – X ZB 9/89, BGHZ 110, 123 – Spleißkammer; BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 – X ZB 9/89, Mitt. 2012, 344 – Antriebseinheit für Trommelwaschmaschine; BGH, Urteil vom 25. November 2014 – X ZR 119/09, GRUR 2015, 249 – Schleifprodukt).

6. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift E2, DE 195 01 339 C1, nicht neu (§ 3 PatG).

Aus der Schrift E2, DE 195 01 339 C1, ist – in Worten des Anspruchs 1 ausgedrückt – Folgendes bekannt: eine Geräteaufnahme (Gerätebecher 1, Spalte 2, Zeilen 10, 11) a für eine Unterflurgerätedose (Spalte 1, Zeilen 3-5), b die mit einer rahmenförmig umlaufenden Wandung (in Figur 1,

ersichtlich) c und mit von dieser nach außen abragenden Rastlaschen 17 versehen ist (Spalte 2, Zeilen 51-54, Figur 1), d mit den Rastlaschen in Halteschlitze der Unterflurgerätedose einhängbar (Spalte 2, Zeilen 51-54: in entsprechend ausgebildete Halterungen von Unterflurdosen eingerastet zu werden) e und mit Befestigungseinrichtungen für die einzusetzenden Installationsgeräte und für Abdeckplatten (Deckel 3) versehen ist, (Die Schrift E2 offenbart zum einen zwei verschiedene Befestigungseinrichtungen für Installationsgeräte, nämlich:

- Öffnungen des Deckels 3 (Spalte 2, Zeilen 26-28: Die Oberteile (10) dieser Doppelsteckdose sind in nicht näher gezeigte Öffnungen des Deckels (34) eingerastet, Figur 1) und

- elastische Haltebügel 11 am Boden 1b des Gerätebechers 1 mit Rasthaken 14 (Spalte 2, Zeilen 29-47: […] Die Rasthaken (14) greifen dabei, wie die Figur 4 deutlich macht, über die Oberkante des Sockels (9) […] so dass der Sockel (9) innerhalb der Kammer (8) befestigt ist, Spalte 2, Zeile 25, Figur 4,

und zum anderen eine Befestigungseinrichtung für die Abdeckplatten: Spalte 2, Zeilen 55-58: Rasthaken (18) vorgesehen, die in entsprechende Öffnungen (19) am Deckel (3) einrasten, Figur 1.)

Ausschnitt von Fig. 1 der E2 Fig. 4 der E2 Ausschnitt von Fig. 1 der E2 f1 wobei die Abdeckplatten (Deckel 3) mit Rasteinrichtungen (Öffnungen 19) zur Verrastung auf der umlaufenden Wand (Spalte 2, Zeilen 55-58, Figur 1)

f2 und/oder mit Raststellen (Öffnungen des Deckels 3) zum Aufrasten der Installationsgeräte versehen sind (Die Oberteile (10) dieser Doppelsteckdose sind in nicht näher gezeigte Öffnungen des Deckels (34) eingerastet, Spalte 2, Zeilen 26-28, Figur 1),

g wobei die Rasteinrichtungen aus federnden Rasthaken bestehen (Anspruch 3 bzw. Spalte 1, Zeilen 52-56). (Gemäß Figur 1 der E2 sind zwar die Rasthaken 18 am Rand des Gerätebecher 1 angeordnet und an dem Deckel 3 Öffnungen 19 vorgesehen. Anspruch 3 bzw. Text in Spalte 1, Zeilen 52-56 offenbart jedoch die umgekehrte Anordnung der Rasthaken an dem Deckel und der Öffnungen in dem umlaufenden Rand des Gerätebechers 1.)

Die Schrift E2 zeigt zwar nicht die Anweisungen in den Merkmalen h und i, denn auch eine Anordnung gemäß Anspruch 3 der Schrift E2 mit Öffnungen am oberen Becherrand führt nicht zu nach außen gerichteten Rastnasen in nutartigen Ausnehmungen an einer Außenseite der Wand. Auf Grund der „und/oder“ Verknüpfung der Merkmale f1 und f2 betreffen die Merkmale h und i jedoch nur eine alternativ beanspruchte Ausgestaltung der Geräteaufnahme nach Anspruch 1.

Die mit dem Anspruch 1 ebenfalls umfasste Geräteaufnahme, wobei die Abdeckplatten ausschließlich durch die Anweisungen im Merkmal f2 gekennzeichnet sind, wird durch die E2 hingegen vollständig vorweggenommen.

Der Anspruch 1 umfasst mit der oben genannten 2. Alternative jedenfalls einen Gegenstand, der gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift E2, DE 195 01 339 C1, nicht neu ist, so dass der Anspruch insgesamt nicht patentfähig ist.

7. Mit dem nicht bestandsfähigen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung fallen auf Grund der Antragsbindung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008, X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456, Tz. 22 – Installiereinrichtung, m. w. N.) auch die untergeordneten Ansprüche 2 bis 8.

Es war daher nicht mehr zu prüfen, ob die Gegenstände der Unteransprüche 2, 4, 5 und 7 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen (§ 21 Abs. 1 Nummer 4 PatG) und insoweit der weitere von der Einsprechenden vorgetragene Widerrufsgrund ebenfalls Erfolg gehabt hätte.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt Kirschneck Dr. Scholz Arnoldi Hu

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