Paragraphen in 5 StR 181/18
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2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 181/18 BESCHLUSS vom 19. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2018:190618B5STR181.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2018 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2017 mit Beschluss vom 22. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 4. Juni 2018 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Das angefochtene Urteil weist hinsichtlich sämtlicher durch den Verurteilten erhobener Einwände keinen Rechtsfehler auf.
Dass die Entscheidung nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG, StraFo 2007, 463; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 – 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 3 mwN). Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG aaO).
Mutzbauer König Sander Köhler Schneider
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