Paragraphen in 23 W (pat) 301/08
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2 | 147 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 301/08 Verkündet am 7. August 2012
…
BESCHLUSS In der Einspruchssache …
betreffend das Patent 196 55 316 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Paetzold, Brandt und Dr. Zebisch BPatG 154 08.05 beschlossen:
Das Patent DE 196 55 316 wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Absätze [0001] bis [0045], jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 7. August 2012, sowie ein Blatt Zeichnung gemäß Patentschrift.
Gründe I.
Das Patent 196 55 316 (Streitpatent) geht auf eine Trennanmeldung aus der Anmeldung 196 55 081 zurück, welche wiederum eine Trennanmeldung aus der am 28. März 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Anmeldung 196 12 374 ist. Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 08 B in der Trennanmeldung ein Patent erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 20. Oktober 2005.
Gegen das Patent hat die Z… GmbH & Co KG mit Schriftsatz vom 19. Januar 2006, per Telefax fristgerecht eingegangen am 20. Januar 2006, Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent zu widerrufen. Zur Begründung hat sie geltend macht, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruhe - soweit er überhaupt neu sei - nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Gleiches gelte auch für die in den Unteransprüchen 2 bis 5 angegebenen Weiterbildungen. Zum Beleg hat sie neben den Druckschriften E1 DE 33 43 436 A1 E2 EP 0 537 941 A1 und E3 EP 0 116 701 A1 aus dem Prüfungsverfahren der Trennanmeldung und dem im Prüfungsverfahren der Stammanmeldung entgegengehaltenen Dokument E4 Handbuch Warensicherungsanlagen der Firma SEL-Alcatel, 14. Oktober 1991,
noch auf die Dokumente E4.1 E5 E 5.1 E6 E7 E8 Eidesstattliche Versicherung zur Verteilung der E4, SEL-Alcatel Handbuch Warensicherungsanlagen mit Anlage: Auflistung der mit den Warensicherungsanlagen D 60, D 240 sowie D 60 IR und D 240 IR belieferten Firmen Handbuch Warensicherungsanlagen der Firma ZACOM (auf E4 basierend) mit Bedienungsanleitung DSW 16 Eidesstattliche Versicherung zur Verteilung der E5 DE 33 02 459 A1 US 4 339 746 US 3 544 984 und nach Ablauf der Einspruchsfrist noch auf die E9 FR 2 673 747 A1 verwiesen, wobei die Dokumente E4 und E5 sowie die zugehörigen eidesstattlichen Versicherungen E4.1 und E5.1 von der Einsprechenden als Beleg für die von ihr geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung vorgelegt wurden.
Die Patentinhaberin hat der Einsprechenden widersprochen. Insbesondere hat sie die Vorveröffentlichung der Dokumente E4 und E5 bestritten, da die eidesstattliche Versicherung E4.1 lediglich allgemein auf „Handbücher und Bedienungsanleitungen“ hinweise, ohne anzugeben, ob es sich dabei bspw. um das Dokument E4 handele. Ebenso werde in der eidesstattlichen Versicherung E5.1 lediglich allgemein ein Handbuch erwähnt, ohne dass dabei angegeben werde, dass es sich um das Dokument gemäß der E5 handele. Bei dem auf dem 2. und 3. Blatt der E5.1 genannten „Handbuch Warensicherungsanlagen D60/D 240“ bzw. der „Bedienungsanleitung der Fa. ZACOM Stand 09/91“ könne es sich auch um ein Handbuch mit demselben Titel, aber einem anderen Inhalt handeln. Außerdem handele es sich bei dem Einspruch als E5 beigefügten Schrift um vier Blätter einer „Bedienungsanleitung Leinensicherungsanlage DSW 16“, die weder einen Hinweis auf die Firma ZACOM noch auf das Datum „09/91“ enthalte. Bei dieser Schrift könne es sich nicht um die angegebene Bedienungsanleitung handeln.
Der übrige von der Einsprechenden genannte Stand der Technik stehe dem Gegenstand des Streitpatents nicht entgegen.
Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2007 teilt die Anwaltskanzlei M…, S…, F…, die die Einsprechende vertritt, den Beitritt der Firma R… zum Einspruch gemäß § 59 (2) PatG mit. Die Berechtigung zum Beitritt ergebe sich aus der vom Inhaber des Streitpatents mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 aus dem Streitpatent gegen die Firma R… vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Verletzungsklage (AZ des LG Düsseldorf 4b O 438/06). Sie verweist zusätzlich zu den von der Einsprechenden genannten Schriften E1 bis E9 noch auf die Dokumente E10 US 5 172 098 E11 US 4 386 341 E12 US 3 544 984 E13 Kopien aus Messe-Katalogen der security 92 und 94 sowie E14 Anerkennung der Rowatronic-Einbruchmeldezentrale durch den Verband der Sachversicherer vom 30. Mai 1984 und macht ebenfalls mangelnde Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patents geltend.
Mit Schriftsatz vom 17. April 2009 hat der Vertreter der Einsprechenden Z… GmbH & Co KG mitgeteilt, dass diese den Einspruch zurücknimmt. Für die Firma R…, die den Beitritt erklärt hatte, wird mitgeteilt, dass sie sich diesem Antrag anschließt.
In der mündlichen Verhandlung stellte der Patentinhaber den Antrag,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Absätze [0001] bis [0045], jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 7. August 2012, sowie ein Blatt Zeichnung gemäß Patentschrift.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„1. Zentraleinheit für eine Anlage zur Sicherung von Waren gegen Diebstahl durch an die Waren anzubringende Überwachungsfühler, wobei die Zentraleinheit mindestens eine Überwachungsschaltung umfasst und so ausgebildet ist, dass mehrere Überwachungsfühler an die Zentraleinheit anschließbar und durch die Überwachungsschaltung(en) auf eine ordnungsgemäße Anbringung an den Waren überwachbar sind und dass bei Aufheben der ordnungsgemäßen Anbringung eines oder mehrerer Überwachungsfühler ein Alarmsignal ausgebbar ist, und wobei die Zentraleinheit (14) mindestens eine Deaktivierungsschaltung (30) und einen Schalter (34) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Funktionen der Überwachungsschaltung(en) und der Deaktivierungsschaltung (30) durch eine programmierte integrierte Schaltung realisiert sind, dass die Zentraleinheit (14) so ausgebildet ist, dass die Überwachung für alle Überwachungsfühler (16) nur dann deaktiviert wird, wenn bei Betätigung des Schalters (34) kein Überwachungsfühler (16) eine Alarmsituation anzeigt, und dass die Zentraleinheit so ausgebildet ist, dass durch Betätigung des Schalters (34) die Überwachung des oder der eine Alarmsituation anzeigenden Überwachungsfühler (16b) deaktiviert wird, während andere Überwachungsfühler (16a) auf ihre ordnungsgemäße Anbringung überwacht werden.“
Im Hinblick auf die Unteransprüche 2 bis 10 und die weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Für das vorliegende Einspruchsverfahren ist gemäß § 147 Abs. 3, Satz 1 Nr. 1 PatG in der zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs geltenden Fassung das Bundespatentgericht zuständig. Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit ist verfassungskonform, vgl. BGH GRUR 2009, 184 - „Ventilsteuerung“ m. w. N. Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 fort.
2. Mit der Rücknahme des Einspruchs endet die Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden Z… GmbH & Co KG. Da auch die Firma R… sinngemäß die Rücknahme ihres Beitritts erklärt hat, ist auch sie nicht mehr am Verfahren beteiligt (Schulte, PatG, 8. Auflage, Rdn. 29 und 37), so dass sich ihr Antrag auf Wiedereinsetzung erledigt hat.
3. Bei Vorliegen eines zulässigen Einspruchs ist dieser jedoch von Amts wegen zu prüfen (Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 149 und 245 und § 61 Rdn. 28, 31 und 32).
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Die Einsprechende hat gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 bis 5 PatG die für die Beurteilung der geltend gemachten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen so dargelegt, dass Patentinhaber und Patentgericht in der Lage sind, ohne eigene Ermittlungen daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes zu ziehen, vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 93.
4. Das Streitpatent betrifft eine Zentraleinheit für eine Anlage zur Sicherung von Waren gegen Diebstahl durch an die Waren anzubringende Überwachungsfühler.
Derartige Sicherungsanlagen werden vor allem in Geschäften für Radio- und Fernsehgeräte, Videogeräte, Telefonanlagen oder dergleichen verwendet, in denen eine große Anzahl von Ausstellungsstücken betriebsfertig und zur testweisen Benutzung ausgestellt wird. Um den Diebstahl der derart präsentierten Geräte zu verhindern, werden die Waren durch die Anbringung von Überwachungsfühlern gesichert, die an eine Zentraleinheit angeschlossen werden. Das Entfernen eines solchen Überwachungsfühlers durch eine nicht autorisierte Person führt zu einem Alarm in der Zentraleinheit, so dass ein Diebstahl verhindert wird. Die Mehrzahl von Überwachungsfühlern wird hierzu an die Zentraleinheit angeschlossen und durch eine Überwachungsschaltung in der Zentraleinheit auf eine ordnungsgemäße Anbringung an den Waren überwacht. Beim Aufheben der ordnungsgemäßen Anbringung eines oder mehrerer Überwachungsfühler wird ein Alarmsignal ausgegeben. Die Zentraleinheit umfasst eine Deaktivierungsschaltung und einen Schalter, so dass die Überwachungsfühler auch deaktiviert werden können.
Sollen bei einer derartigen, bspw. aus der EP 0 116 701 B1 bekannten Anlage Überwachungsfühler, die von der Ware abgelöst wurden und dementsprechend einen Alarm ausgelöst haben, wieder an der Ware angebracht bzw. dort durch einen neuen noch nicht aktivierten Überwachungsfühler ersetzt werden oder andere Waren durch neu anzubringende Fühler gesichert werden, so muss jeweils die gesamte Anlage für einen entsprechenden Zeitraum abgeschaltet werden, so dass die Ware in dieser Zeit nicht auf Diebstahlsversuche überwacht wird, vgl. die Abschnitte [0004] bis [0006] der Patentschrift.
Bei anderen aus dem Stand der Technik bekannten Sicherungsanlagen (EP 0 537 941 A1) sind als Überwachungsfühler Mikroschalter an den zu sichernden Waren vorgesehen, die über entsprechende Anschlussstecker und Anschlussbuchsen an eine zentrale Alarmeinheit angeschlossen sind, die aber nur den Alarm an sich, nicht aber dessen Ort anzeigt. Löst das Öffnen eines Mikroschalters einen Alarm aus, so kann dieser durch Einstecken eines Kurzschlusssteckers in die entsprechende Anschlussbuchse gelöscht werden, woraufhin innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne ein neuer Mikroschalter ohne Alarmauslösung angeschlossen und an der Ware angebracht werden kann. Da hier keine Zentralanlage vorhanden ist, ist das Lokalisieren eines einen Alarm auslösenden Mikroschalters langwierig, was einen Diebstahl begünstigt. Auch könnte ein Dieb durch Kurzschließen des Fühlers das Auslösen eines Alarms absichtlich verhindern, vgl. die Abschnitt [0007] bis [0009] der Patentschrift.
Dem Streitpatent liegt als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Zentraleinheit mit den eingangs genannten Merkmalen zu schaffen, die auch bei erforderlichen Manipulationen an angeschlossenen Überwachungsfühlern eine wirksame Warensicherung bei einfacher Bedienbarkeit gewährleistet, vgl. Abschnitt [0010] des Streitpatents.
Diese Aufgabe wird gemäß dem erteilten Anspruch 1 gelöst durch eine Zentraleinheit für eine Anlage zur Sicherung von Waren gegen Diebstahl durch an die Waren anzubringende Überwachungsfühler, wobei die Zentraleinheit mindestens eine Überwachungsschaltung umfasst und so ausgebildet ist, dass mehrere Überwachungsfühler an die Zentraleinheit anschließbar und durch die Überwachungsschaltung(en) auf eine ordnungsgemäße Anbringung an den Waren überwachbar sind, wobei bei Aufheben der ordnungsgemäßen Anbringung eines oder mehrerer Überwachungsfühler ein Alarmsignal ausgebbar ist. Die Zentraleinheit umfasst mindestens eine Deaktivierungsschaltung und einen Schalter. Die Funktionen der Überwachungsschaltung(en) und der Deaktivierungsschaltung sind durch eine programmierte integrierte Schattung realisiert. Die Zentraleinheit ist so ausgebildet, dass die Überwachung für alle Überwachungsfühler nur dann deaktiviert wird, wenn bei Betätigung des Schalters kein Überwachungsfühler eine Alarmsituation anzeigt, und dass durch Betätigung des Schalters die Überwachung des oder der eine Alarmsituation anzeigenden Überwachungsfühler deaktiviert wird, während andere Überwachungsfühler auf ihre ordnungsgemäße Anbringung überwacht werden.
Bei der genannten Zentraleinheit kommt es wesentlich darauf an, dass die Überwachung für alle Überwachungsfühler nur dann durch Betätigung des Schalters deaktivierbar ist, wenn keiner der Überwachungsfühler einen Alarm anzeigt, und dass durch Betätigung des Schalters die Überwachung des oder der eine Alarmsituation anzeigenden Überwachungsfühler deaktiviert wird, während andere Überwachungsfühler auf ihre ordnungsgemäße Anbringung überwacht werden. Damit wird sichergestellt, dass die Anlage nur dann außer Betrieb genommen werden kann, wenn kein Alarm vorliegt, und dass bei Auftreten eines Alarms nur der Überwachungsfühler deaktiviert wird, der den Alarm ausgelöst hat, während die übrigen Überwachungsfühler weiter überwacht werden. Damit gewährleistet die Anlage eine wirksame Warensicherung bei gleichzeitigem Schutz gegen Fehlbedienungen.
5. Der geltende Anspruch 1 und die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche sind zulässig, denn sie sind sowohl durch das erteilte Patent als auch die ursprünglichen Unterlagen gedeckt und beschränken das erteilte Patent.
Der geltende Anspruch 1 geht auf den erteilten Anspruch 1 und den auf diesen rückbezogenen Unteranspruch 3 zurück, wobei die Angaben, dass die Überwachungsfühler „deaktivierbar“ und „überwachbar“ sind, durch die Formulierungen ersetzt wurden, dass die Fühler „deaktiviert werden“ und „überwacht werden“. In der Ursprungsanmeldung 196 12 374 ist der in den erteilten Ansprüchen 1 und 3 angegebene Sachverhalt in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 5 sowie im letzten Absatz der ursprünglichen Beschreibung wiedergegeben.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 10 entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2 und 4 bis 11. Diese sind ihrerseits durch die Ursprungsanmeldung 196 12 374 gedeckt: Der erteilte Unteranspruch 2 geht auf das kennzeichnende Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 1 und der erteilte Unteranspruch 3 auf den ursprünglichen Unteranspruch 2 zurück. Der erteilte Unteranspruch 4 ist durch den ursprünglichen Unteranspruch 3 gedeckt, während der erteilte Unteranspruch 5 auf den ursprünglichen Unteranspruch 4 zurückgeht. Die erteilten Unteransprüche 6 bis 8 sind durch die ursprünglichen Unteransprüche 6 bis 8 gedeckt. Die erteilten Unteransprüche 9 bis 11 gehen auf die ursprünglichen Unteransprüche 9 bis 11 zurück, wobei die Angaben im ursprünglichen Unteranspruch 10 durch die Angaben aus dem letzten Abschnitt der ursprünglichen Beschreibung zur Ausbildung der Zentraleinheit als programmierter integrierter Schaltung ergänzt wurden.
6. Die Zentraleinheit nach dem geltenden Anspruch 1 ist patentfähig, denn sie ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, der hier als mit der Weiterentwicklung von Anlagen zum Diebstahlschutz befasster berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren ist.
Die Druckschrift E3 (EP 0 116 701 A1), die der Patentinhaber zur Bildung des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1 herangezogen hat, offenbart eine Zentraleinheit für eine Anlage zur Sicherung von Waren gegen Diebstahl durch an die Waren anzubringende Überwachungsfühler, wobei die Zentraleinheit mindestens eine Überwachungsschaltung umfasst und so ausgebildet ist, dass mehrere Überwachungsfühler an die Zentraleinheit anschließbar und durch die Überwachungsschaltung(en) auf eine ordnungsgemäße Anbringung an den Waren überwachbar sind, wobei bei Aufheben der ordnungsgemäßen Anbringung eines oder mehrerer Überwachungsfühler ein Alarmsignal ausgebbar ist (Figur 1 zeigt eine Anlage zum Überwachen verschiedener in einem Verkaufsraum ausgestellter Geräte. Ein batteriegetriebener Kassettenrekorder 10 A, ein Rundfunkgerät 10 C, eine Steckdosenleiste 10 D zum Anschließen weiterer zu überwachender Geräte und eine Bohrmaschine 10 E sind über Verbindungskabel 12 A, 12 C und 12 D an Eingangsbuchsen 14 A, 14 C und 14 D einer Überwachungseinheit 16 angeschlossen / S. 8, Zeilen 4 bis 10 // Auf der Frontplatte der Überwachungseinheit 16 sind Leuchtdioden 20 A bis 20 E angeordnet, die jeweils einer der Eingangsbuchsen 14 A bis 14 D bzw. der Netzsteckdose 18 zugeordnet sind und durch eine im Gehäuse der Überwachungseinheit 16 enthaltene Überwachungsschaltung eingeschaltet werden, wenn die der zugeordneten Eingangsbuchse nachgeschalteten Steckverbindungen gelöst werden. In einem solchen Falle wird zugleich ein Lautsprecher 22 von der Überwachungsschaltung mit Tonfrequenzsignalen beaufschlagt / S. 8, Zeile 16 bis S. 9, Zeile 4).
Die Zentraleinheit umfasst dabei mindestens eine Deaktivierungsschaltung und einen Schalter (Von der Frontplatte der Überwachungseinheit 16 sind ferner ein Schloß-Schalter 24 zum Einschalten und Entschärfen der Überwachungsanlage, ein Anzeigegerät 26 für die Versorgungsspannung der Überwachungsschaltung und eine weitere Leuchtdiode 28 getragen, die aufleuchtet, wenn die Netzspannung anliegt / S. 9, Zeilen 6 bis 11 // Zum Löschen eines Alarmes sind die Rückstellklemmen der Kippschaltungen 114 über ein RC-Glied 155, 157 mit der Versorgungsspannung beaufschlagt, so daß ein Alarm einfach durch Ausschalten und Wiedereinschalten der Überwachungseinheit gelöscht werden kann / S. 16, Zeilen 6 bis 10).
Die Funktionen der Überwachungsschaltung sind dabei durch Schaltungen realisiert, die aus diskreten Bauelementen aufgebaut sind, wie die Figuren 5 bis 24 zeigen. Zudem werden bei der Anlage nach der Druckschrift E3 auch keine Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Zentraleinheit nicht während einer Alarmsituation eines Überwachungsfühlers deaktiviert wird und dass bei Betätigung des oben genannten Schalters nur die Überwachung des oder der eine Alarmsituation anzeigenden Überwachungsfühler deaktiviert wird, während andere Überwachungsfühler weiter auf ihre ordnungsgemäße Anbringung überwacht werden.
Die weitere Druckschrift E9 vermittelt dem Fachmann zwar die Lehre, dass die Überwachungsfunktion einer mehrere Überwachungsfühler umfassenden Anlage dadurch verbessert wird, dass die Deaktivierung der Zentraleinheit unterbunden wird, solange einer der Überwachungsfühler ein Alarmsignal an sie abgibt, womit verhindert wird, dass ein Deaktivierungszeitraum einer Zentraleinheit für einen Diebstahl eines mit einem der übrigen, an dieselbe Einheit angeschlossenen Überwachungsfühler gesicherten Objekts genutzt werden kann (Selon une autre variante, la centrale comporte des moyens interdisant la désactivation des entrées lorsque l'alarme est actionnée. Ce mode de réalisation permet d'empêcher le vol d'un appareil par un chaland indélicat profitant du déclenchement, justifié ou in- tempestif de l'alarme signalant un événement survenant à un autre appareil protégé par la même centrale / S. 4, Zeilen 9 bis 15). Auch ist die Zentraleinheit hier als programmierte integrierte Schaltung, nämlich in Form eines Mikroprozessors realisiert (La figure 2 représente le schéma de principe de la centrale d'alarme. Elle comporte un clavier (1) relié à un microprocesseur (8) commandé par un programme chargé dans une mémoire morte (9) de type ROM. […] Le microprocesseur est par ailleurs relié à un circuit d'interface (11) assurant la liaison avec les dispositifs de détection fixés sur les appareils protégés. Le microprocesseur (8) est également relié a un moyen d'alarme (12) qui peut être constitué par une sirène ou tout autre moyen connu dans l'art antérieur / S. 5, Zeilen 17 bis 32).
Jedoch gibt diese Druckschrift keinen Hinweis darauf, durch Betätigen eines der Zentraleinheit zugeordneten Schalters nur die Überwachung des oder der eine Alarmsituation anzeigenden Überwachungsfühler zu deaktivieren, während andere Überwachungsfühler weiter auf ihre ordnungsgemäße Anbringung überwacht werden.
Die Druckschrift E1 offenbart eine Diebstahlsicherung für ausgestellte Waren, bei der ein Überwachungsfühler (Fühleinheit 28, 62 / Fig. 1 - 3) von einer Detektorschaltung (36 bzw. 66 / Fig. 1 - 3) auf seine ordnungsgemäße Anbringung an der Ware überwacht wird (An die Klemme 24 ist der eine Leiter eines Verbindungskabels 26 angeschlossen, welches zu einer insgesamt mit 28 bezeichneten Fühleinheit gehört. In dieser sind in Reihe geschaltet ein Inverter 30 und ein Schalter 32 vorgesehen. Der Schalter 32 ist als mechanisch betätigter Schalter gezeichnet und befindet sich im Schließzustand, wenn ein ordnungsgemäßer Kontakt zwischen Fühleinheit und zu sichernder Ware besteht, und öffnet, wenn Ware und Fühleinheit getrennt werden. Über den Inverter 30 und den Schalter 32 sowie den zweiten Leiter des Verbindungskabels 26 gelangt das Bitmuster auf eine zweite Klemme 34 der mit der Fühleinheit 28 verbundenen insgesamt mit 36 bezeichneten Detektorschaltung / S. 8, Zeile 23 bis S. 9, Zeile 1 // Die in Figur 2 wiedergegebene Diebstahlsicherung hat eine insgesamt mit 62 bezeichnete Fühleinheit, zu welcher ein Verbindungskabel 64 gehört, sowie eine insgesamt mit 66 bezeichnete Detektorschaltung / S. 11, Zeilen 1 bis 4). Dabei kann ein ausgelöster Alarm durch Rücksetzen einer bistabilen Kippstufe mit einem Schlüsselschalter (48, Fig. 1 und 2) gelöscht werden; außerdem kann auch ein einzelner Überwachungsfühler durch Schließen eines weiteren Schalters (54, Fig. 1 bis 3) ohne Auslösen eines Alarms deaktiviert werden (Das Löschen eines ausgelösten Alarms erfolgt unter Verwendung eines mit der Rückstellklemme der bistabilen Kippschaltung 44 verbundenen Schalters 48, der gegen unbefugte Bedienung geschützt ist (z. B. Schlüsselschalter) / S. 9, Zeilen 20 bis 24 i. V. m. Fig. 1 - 3 // Zum Totschalten der Diebstahlsicherung dient ein mit der Rückstellklemme der bistabilen Kippschaltung 50 verbundener Schalter 54, der ebenfalls gegen unbefugte Betätigung geschützt ist. Nach Schließen des Schalters 54 kann eine Fühleinheit 28 ohne Auslösen eines Alarmes von der Detektorschaltung 36 getrennt werden oder die der Fühleinheit 28 zugeordnete Ware von der Fühleinheit gelöst werden / S. 10, Zeilen 20 bis 26 i. V. m. Fig. 1 - 3).
Bei dieser Diebstahlsicherung werden die Überwachungsfühler jedoch nicht an eine Zentraleinheit angeschlossen, sondern sind jeweils für sich an eine aus diskreten Bauelementen aufgebaute Detektorschaltung angeschlossen, d. h. es ist im Unterschied zu der im geltenden Anspruch 1 gegebenen Lehre keine Zentraleinheit mit einer Überwachungsschaltung aus einer programmierten integrierten Schaltung vorgesehen, an die mehrere Überwachungsfühler anschließbar sind und die die Überwachung der angeschlossenen Fühler vornimmt. Mangels einer derartigen Überwachung der Überwachungsfühler durch eine Zentraleinheit existiert bei der Diebstahlsicherung nach dieser Druckschrift auch keine Möglichkeit, durch Betätigen eines einer solchen Zentraleinheit zugeordneten Schalters einen Überwachungsfühler, der einen Alarmzustand anzeigt, zu deaktivieren, während die übrigen Überwachungsfühler überwacht werden. Insofern kann auch diese Druckschrift keine Anregung zu der entsprechenden Lehre des Anspruchs 1 geben.
Die Druckschrift E6 ist eine der beiden prioritätsbegründenden Voranmeldungen der Anmeldung gemäß Druckschrift E3 und geht insofern hinsichtlich ihres Offenbarungsgehaltes - jedenfalls, soweit dieser für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Zentraleinheit nach dem geltenden Anspruch 1 von Bedeutung ist - nicht über den der Druckschrift E3 hinaus. Auch hier umfasst die Zentraleinheit (Überwachungseinheit 16 / Fig. 1 i. V. m. S. 16, 2. Abs.) eine Deaktivierungsschaltung und einen Schalter (Von der Frontplatte der Überwachungseinheit 16 sind ferner ein Schloß-Schalter 24 zum Einschalten und Entschärfen der Überwachungsanlage, ein Anzeigegerät 26 für die Versorgungsspannung der Überwachungsschaltung und eine weitere Leuchtdiode 28 getragen, die aufleuchtet, wenn die Netzspannung anliegt / S. 17, 2. Abs.), wobei ein Alarm durch Betätigen dieses Schalters, d. h. durch Aus- und Einschalten der gesamten Anlage gelöscht werden kann (Zum Löschen eines Alarmes sind die Rückstellklemmen der Kippschaltungen 114 über ein RC-Glied 155, 157 mit der Versorgungsspannung beaufschlagt, so daß ein Alarm einfach durch Ausschalten und Wiedereinschalten der Überwachungseinheit gelöscht werden kann / S. 24, 2. Abs. // Öffnet man den Schloßschalter 24, so verschwinden die Spannungen auf der Versorgungsleitung 164 und auf dem Leiter 110. Bei einem nachfolgenden Wiederschließen des Schloßschalters 24 erhält man dann auf dem Leiter 110 eine ansteigende Signalflanke, welche […] auf die Rückstellklemmen der bistabilen Kippschaltungen 114 gegeben wird, so daß ein ausgelöster Alarm gelöscht wird / S. 26, Zeilen 28 bis 35).
Jedoch ist auch hier die Zentraleinheit nicht so ausgebildet, dass durch das Betätigen des genannten Schalters ein Überwachungsfühler, der einen Alarmzustand anzeigt, deaktiviert wird, während die übrigen Überwachungsfühler überwacht werden.
Bei der Vorrichtung nach der Druckschrift E2 wird zum Löschen eines Alarms und zum Rücksetzen des entsprechenden Überwachungsfühlers in den Überwachungszustand kurzzeitig ein Kurzschluss-Stecker in den Fühler eingesteckt, wobei der Fühler für einen kurzen Zeitraum deaktiviert wird, die übrigen Über- wachungsfühler aber aktiv bleiben (Each station (16) functions indepently of the others to activate a remote alarm unit (18) and has its own indicator light (50), to indicate which alarm station (16) has been triggered. Resetting by a shorting plug at the alarm station (16) illuminates a resetting indicator light (52) and the senso (24) is then resettable during a short time for which only the alarm station being reset is inoperative. All remaining alarm stations are fully operational throughout alarm and resetting at one alarm station / Abstract // In order to reset the circuit, and turn off the alarm, it is necessary to remove the cause of the alarm to allow gates 30, 40 and 52 to revert to their non alarm states. […] Once the socket at which the alarm has been triggerd is located by authorized personnel a shorting plug in which terminals D1 and A1 are interconnected is inserted into socket 16, shorting terminals A and D together. This charges capacitance C1 through resistance R4, […]. This extinguishes LED 50 and turns off the alarm […] If the shorting plug is then removed from socket 16, capacitance C2 charges via resistance R6 and after a time period determined by the time constant of capacitance C2 and resistance R6 LED 52 is extinguished […] During the reset condition and whilst capacitance C2 is charging […] the first input of NAND gate 40 is held low, inhibiting the gate from generating an alarm condition / Sp. 3, Zeile 41 bis Sp. 4, Zeile 15).
Jedoch wird hier - wie die eben zitierte Textstelle angibt - das Löschen des Alarms am Überwachungsfühler selbst vorgenommen. Dementsprechend ist von einer Deaktivierungsschaltung in einer Zentraleinheit und von einem einer solchen Einheit zugeordneten Schalter, durch dessen Betätigung ein einen Alarm anzeigender Überwachungsfühler deaktiviert wird, keine Rede.
Die Druckschrift E8 bzw. E12 offenbart eine Zentraleinheit für eine Anlage zur Sicherung von Objekten, bspw. von in Hotelzimmern aufgestellten Fernsehgeräten gegen Diebstahl, die geeignete Überwachungsfühler aufweist. Ein bei einem Diebstahlsversuch in der Zentrale ausgelöster Alarm kann manuell beendet wer- den, vgl. Sp. 3, Zeilen 6 bis 28. Die Schrift gibt keinen Hinweis, Überwachungsfühler der Anlage, die einen Alarm melden, gezielt zu deaktivieren.
Die Druckschrift E10 offenbart ein System zum Schutz von Waren gegen Diebstahl, bei dem die ordnungsgemäße Anbringung von Überwachungsfühlern an den Waren detektiert und bei Lösen des Fühlers von der Ware ein Alarm ausgelöst wird, der durch Betätigen eines Schalters stumm geschaltet werden kann, vgl. Sp. 3, Zeile 52 bis Sp. 4, Zeile 46 i. V. m. Sp. 9, Zeilen 20 bis 55. Das Deaktivieren eines einen Alarm anzeigenden Überwachungsfühlers bei gleichzeitiger Überwachung der übrigen Fühler durch einen Schalter an einer Zentraleinheit findet hier keine Anregung.
Die Druckschriften E7, E11 und E13 liegen weiter ab:
Die Druckschrift E7 offenbart eine Zentraleinheit für eine Gebäudeüberwachung, bei der Türen und Fester sowie Rauch- und Feuermelder überwacht werden, wobei die Zentraleinheit als programmierbare integrierte Schaltung ausgebildet ist und ein Umschalten der Anlage zwischen einem Tagbetrieb, in dem ein Teil der Überwachungsfühler deaktiviert ist, und einem Nachtbetrieb, in dem alle Überwachungsfühler aktiviert sind, verhindert wird, wenn ein Alarm angezeigt wird, vgl. vor allem die Fig. 1 bis 3 und die zugehörige Beschreibung sowie den Unteranspruch 3. Maßnahmen zur Sicherung von Waren gegen Diebstahl sind hier ebenso wenig beschrieben wie das Deaktivieren eines einen Alarm anzeigenden Überwachungsfühlers durch Betätigen eines der Zentraleinheit zugeordneten Schalters.
Die Druckschrift E11 beschäftigt sich mit einem System zum Schutz vor Angriffen und Entführung auf bzw. von Personen oder vor Diebstahl von Gegenständen, bei dem eine an einer Person oder einem Gegenstand angebrachte Sicherungseinheit mit Hilfe eines Beschleunigungssensors Beschleunigungen des Objekts detektiert und ggfs. eine Alarmeinrichtung auslöst, die Töne unterschiedlicher Lautstärken erzeugen kann, wobei ggfs. Töne erzeugt werden, die einen Angreifer oder einen Dieb zur Flucht veranlassen, vgl. das Abstract i. V. m. Fig. 1 bis 5 und der Beschreibung. Entsprechend diesem Offenbarungsgehalt kann es hier keine Hinweise zur Ausbildung einer Zentraleinheit mit an sie angeschlossenen Überwachungsfühlern und zur Deaktivierung einzelner der Fühler, die einen Alarm anzeigen, geben.
Die Auszüge aus den Katalogen gemäß Druckschrift E13 enthalten keinerlei Angaben zur Ausbildung einer Zentraleinheit für eine Anlage zum Schutz gegen Diebstahl.
Damit ist die Zentraleinheit nach dem geltenden Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften E1 bis E3 und E6 bis E13 patentfähig.
7. Auch die von der Einsprechenden geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen könnten - die Offenkundigkeit der Vorbenutzung vorausgesetzt die Patentfähigkeit der im geltenden Anspruch 1 gegebenen Lehre nicht in Frage stellen.
Denn in den zum Beleg für die offenkundige Vorbenutzung vorgelegten Dokumenten E4 und E5 wird keine Zentraleinheit beschrieben, bei der durch Betätigen eines der Zentraleinheit zugehörigen Schalters die Überwachung eines einen Alarmzustand anzeigenden Überwachungsfühlers deaktiviert wird, denn gemäß den Druckschriften E4 und E5 hat der Schlüsselschalter nur die drei Funktionen „Aus“, „Ein“ und „Stumm“ (vgl. E4, Beschreibungsseite „2. Die Baugruppen. 2.1. Die Zentrale“ und E5, S. 8 und 9), wobei kein Hinweis darauf gegeben wird, dass die Funktion „Aus“ mit dem Deaktivieren eines einen Alarmzustand anzeigenden Überwachungsfühlers verbunden ist. Ein Hinweis auf das gezielte Deaktivieren eines solchen Fühlers kann auch den übrigen Unterlagen nicht entnommen werden; so ermöglicht auch die Fernbedienung lediglich das Stummschalten eines Alarmtons oder das Freischalten eines Überwachungsfühlers zum Abnehmen der Ware ohne Alarm, nicht jedoch das gezielte Deaktivieren eines Alarm anzeigenden Überwachungsfühlers (vgl. in der E4 die Beschreibungsseite „2.1.1. Die IR-S/E-Einheit“ und in der E5 die S. 12).
Diese Druckschriften können somit ebenfalls keine Anregung zu der im geltenden Anspruch 1 gegebenen Lehre geben.
Gleiches gilt auch für das Dokument E14, das sich mit einer Einbruchmeldezentrale, d. h. einem gattungsfremden Gegenstand befasst.
8. Damit hat das Patent hat mit dem geltenden Anspruch 1 Bestand.
9. Die Unteransprüche 2 bis 10 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen der Zentraleinheit nach dem geltenden Anspruch 1.
10. Die Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Forderungen.
11. Das Patent war somit entsprechend dem gestellten Antrag beschränkt aufrechtzuerhalten.
Dr. Strößner Paetzold Brandt Dr. Zebisch Cl
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 147 | PatG |
1 | 5 | PatG |
1 | 59 | PatG |
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