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3 StR 144/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 144/23 BESCHLUSS vom 13. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:130623B3STR144.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2023 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Zudem hat es ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „1. Nach §§ 32a Abs. 3, 32d Satz 2 StPO muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO schriftlich abzufassen ist, bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber - alternativ - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 8). Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt (BeckOK-StPO/Valerius, 46. Ed. 1.1.2023, § 32a StPO Rn. 10; KKStPO/Graf, 9. Aufl. 2023, § 32a StPO Rn. 13a). Desgleichen muss im Fall der ,einfachen’ Signatur und Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - als sicherem Übermittlungsweg - derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in der Begründungsschrift als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 9, 11).

2. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan.

a) Die Revisionseinlegungsschrift ist nicht durch Rechtsanwalt R. als dem bestellten Vertreter […], dessen Name und handschriftliche Unterschrift aus dem eingescannten Dokument hervorgeht und diesen als Unterzeichner ausweist, sondern von dessen Kanzleikollegen W. qualifiziert signiert und versandt worden […].

b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W.

hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor

(vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom

16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom

27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch BGH, Beschluss vom 22. August 2001

- 1 StR 354/01, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 1992

- 5 StR 673/91, juris Rn. 2).

c) Vergleichbar gelagert ist im Übrigen die Revisionsbegründung […].“

Dem stimmt der Senat zu (vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22, juris Rn. 3 ff.).

Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 13.01.2023 - 10 KLs 2090 Js 30445/22

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