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4 StR 30/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 30/13 BESCHLUSS vom 13. März 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2013 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung der Geschädigten vom 16. September 2011 in der Hauptverhandlung verlesen und die Zeugin P. , die die Vernehmung durchgeführt hat, ihrerseits vernehmen müssen, ist jedenfalls unbegründet. Die vermisste Beweiserhebung drängte sich nicht auf. Um die Aussagekonstanz zu prüfen, genügte der Vorhalt der polizeilichen Vernehmung an die Geschädigte. Es war nicht geboten, die Aussage durch Verlesung oder Vernehmung der Verhörsperson in die Hauptverhandlung einzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1992 – 1 StR 336/91).

Der Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten vom 11. März 2013 hat dem Senat vorgelegen. Die darin vertretene Auffassung, dass in dem Festhalten und Würgen des Tatopfers in der Absicht, den Beischlaf zu vollziehen, noch kein unmittelbares Ansetzen zur Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 22 StGB zu sehen sei, teilt der Senat nicht. Der Vergewaltigungsversuch hatte bereits mit dem Versuch der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) begonnen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 3 StR 204/98, NJW 1998, 2987, 2988; SSW-StGB/ Wolters, § 177 Rn. 46).

Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter

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