• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 9/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 9/24 BESCHLUSS vom 10. April 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:100424B4STR9.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. September 2023 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 63 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in 15 weiteren Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

Die Urteilsgründe tragen die jeweilige tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen auch nach dem 16. Geburtstag der Nebenklägerin, obgleich deren Mutter und zugleich Ehegattin des Angeklagten wenige Monate zuvor am 11. Juni 2016 verstorben war. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Bedenklich erscheint zwar, dass die Kammer angenommen hat, der Angeklagte habe auch durch die 26 festgestellten Tathandlungen in der Zeit vom Juni 2016 bis Juli 2018 den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in der Variante des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015 (BGBl. I Nr. 2, S. 10) verwirklicht (UA S. 51). Die Norm in dieser Fassung stellte es unter anderem unter Strafe, wenn ein Täter sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren, die der leibliche Abkömmling seines Ehegatten ist, vornahm oder an sich von dieser Person vornehmen ließ.

Mit dem Tod ihrer Mutter war die Nebenklägerin indes kein Abkömmling der Ehegattin des Angeklagten mehr. Die Nebenklägerin war zwar weiterhin Abkömmling ihrer verstorbenen Mutter, ihre Mutter war zu den Tatzeitpunkten jedoch nicht mehr Ehegattin des Angeklagten. Die nach § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Lebenszeit geschlossene Ehe endete mit dem Tod der Ehefrau. […] Die Wortlautgrenze der Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB lässt eine erweiternde Auslegung des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. dahin, dass auch die Abkömmlinge früherer Ehegatten erfasst sind, nicht zu. […]

Dieser Umstand gefährdet den Bestand des Schuldspruchs jedoch nicht. Die rechtsfehlerfrei festgestellten Tathandlungen erfüllen die Voraussetzungen anderer Tatbestandsvarianten des § 174 Abs. 1 StGB in der nach § 2 Abs. 3 StGB maßgeblichen Fassung vom 21. Januar 2015.“

Dem schließt sich der Senat an. Soweit nach dem 16. Geburtstag der Nebenklägerin die nunmehr altersbedingt allein einschlägige Tatvariante des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF neben dem Merkmal des „Anvertrautseins“ zusätzlich den Missbrauch der Abhängigkeit verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 4 StR 218/23 Rn. 2), tragen die zureichend beweiswürdigend belegten Feststellungen dieses Tatbestandsmerkmal. Nach den Urteilsausführungen wurde der Angeklagte mit dem Tod der Mutter der Nebenklägerin zu deren allein sorgeberechtigter Person. Seine sich hieraus ergebenden Erziehungs- und Einflussmöglichkeiten während des bis Juli 2018 fortbestehenden häuslichen Zusammenlebens nutzte der Angeklagte zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit der Nebenklägerin aus, indem er Verbote und Sanktionen als Druckmittel einsetzte. Dieser Zusammenhang war sowohl dem Angeklagten als auch der Nebenklägerin bewusst, die sich zur Erzielung von Zugeständnissen des Angeklagten seinem Ansinnen fügte. § 265 StPO hindert nicht daran, den Schuldspruch auf diese Tatvariante zu stützen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Quentin Momsen-Pflanz Maatsch Marks Scheuß Vorinstanz: Landgericht Bochum, 01.09.2023 ‒ II-13 KLs - 36 Js 332/21 - 4/23

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 9/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 174 StGB
2 349 StPO
1 1353 BGB
1 103 GG
1 1 StGB
1 2 StGB
1 265 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 1353 BGB
1 103 GG
1 1 StGB
1 2 StGB
3 174 StGB
1 265 StPO
2 349 StPO

Original von 4 StR 9/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 9/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum