Paragraphen in 4 StR 60/19
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1 | 225 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 60/19 BESCHLUSS vom 11. April 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. April 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:110419B4STR60.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar enthält das angefochtene Urteil keine ausdrückliche Subsumtion (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12, juris Rn. 4). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entnehmen, dass die Tatvariante des „Quälens“ des § 225 Abs. 1 StGB erfüllt ist.
Quentin Roggenbuck RiBGH Bender ist an einer Unterschriftsleistung wegen Urlaubs gehindert.
Quentin Feilcke Cierniak ECLI:DE:BGH:2019:110419B4STR60.19.0
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1 | 225 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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