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10 W (pat) 93/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 93/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 001 297.1 …

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 24. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter BPatG 152 08.05 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E03C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2013 aufgehoben und das Patent mit den Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift erteilt.

Gründe I.

Die Erfindung wurde am 28. Januar 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2010 001 297.1 angemeldet.

Auf den Prüfungsbescheid vom 11. Oktober 2010 hin hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011 Stellung genommen und ausgeführt, weshalb der Anmeldungsgegenstand gemäß den unverändert aufrecht erhaltenen Patentansprüchen entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle patentfähig sei.

Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse E03C die Anmeldung mit Beschluss vom 15. Januar 2013 unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbescheid zurückgewiesen, wobei sie weiterhin die Auffassung vertrat, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem Inhalt der DE 201 05 304 U1 (Druckschrift D1) nicht neu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie tritt der Begründung durch die Prüfungsstelle entgegen und stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen.

Die Anmeldung betrifft nach dem Patentanspruch 1 einen

„Schieber für eine Brausestange, mit 1.1 einem Schieberteil (1), das 1.2 ein erstes Basisteil (11) mit einer der Querschnittsform der Brausestange (2) mindestens angenähert angepassten Ausnehmung und 1.3 ein mit dem ersten Basisteil (11) verbundenes zweites Basisteil (14) mit einer der Querschnittsform der Brausestange (2) mindestens angenähert angepassten Ausnehmung (15) aufweist, 1.4 einer Steckverbindungseinrichtung zwischen den beiden Basisteilen (11 , 14), wobei 1.5 in verbundenem Zustand der beiden Basisteile (11, 14) die beiden Ausnehmungen einen zylindrischen Durchgang (19) bilden, sowie mit 1.6 einem Halterungsteil (3) zur Anbringung eines an der Brausestange (2) zu halternden Gegenstands.“

Hieran schließen sich Unteransprüche 2 bis 13 an, zu deren Wortlaut auf die Offenlegungsschrift verwiesen wird.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig ist (§§ 1, 3 und 4 PatG).

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, insbesondere auch gegenüber dem Inhalt der von der Prüfungsstelle als neuheitsschädlich entgegengehaltenen DE 201 05 304 U1 (D1).

Während letztere eine lösbare Befestigung der Schieberteile zwischeneinander und an der Brausestange durch eine Schraubverbindung (Innen- und Außengewinde an Körper 10 bzw. Gewindeelement 12) offenbart, erfolgt beim Anmeldungsgegenstand die Verbindung über eine Steckverbindung durch einfaches Zusammenstecken der beiden Basisteile (11 und 14). Dieser unterscheidet sich somit zumindest in dem diesbezüglichen Merkmal 1.4 von der Halterung nach der Druckschrift D1.

Dem steht nicht entgegen, dass die Explosionsdarstellung in Fig. 1 der D1 ein Einstecken des dort zwischen Gewindeelement (12) und Körper (10) befindlichen zylindrischen Einsteckelements (11) in die Aufnahme (101) des Drehteils (13) impliziert. Dieses trägt nämlich nichts zur gegenseitigen Verbindung der Teile (10) und (12) bei, sondern dient über die Ansätze (114) lediglich der klemmenden Fixierung des Körpers (10) an der Stange (20) (s. dort Beschreibung im die Seiten 3 und 4 übergreifenden Absatz), wobei diese Fixierung letztlich ebenfalls aufgrund des Ineinanderschraubens der Gewindeteile von Gewindeelement (12) und Körper (10) erfolgt.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift D1 offenbart eine in sich abgeschlossene Lösung der zugrunde liegenden Aufgabe, einen einfach aufgebauten Schieber zur Halterung etwa eines Duschkopfes an einer Duschstange zu schaffen, welcher mit einfachen Mitteln zu montieren und demontieren ist. Hierzu lehrt die D1 - wie oben zur Frage der Neuheit ausgeführt - eine Schraubverbindung zwischen den beiden äußeren Teilen des Schiebers, welche durch Verdrehen des Gewindeteils (12) gegenüber dem Körper (10) feststellbar bzw. lösbar ist. Zusätzlich ist dort noch ein weiteres Element, nämlich das Eingriffselement (11) vorgesehen, welches für eine klemmende Halterung des Schiebers an der Duschstange sorgt.

Von der Lehre des vorliegenden Patentanspruchs 1, welche konstruktiv schon das Eingriffselement als Teil der dreiteiligen Ausführung nach der D1 überflüssig macht und zudem ein sehr einfaches Zusammenfügen und damit Befestigen der beiden Schieberteile durch einfaches Zusammenstecken ermöglicht, ohne dass ein Gewinde durch Drehen angezogen werden muss, weist die Entgegenhaltung D1 damit gerade weg.

Der Senat hat sich auch davon überzeugt, dass die von der Prüfungsstelle allgemein zum technischen Umfeld der Anmeldung genannten Druckschriften DE 1 708 631 B, DE 78 00 834 U1 und DE 73 24 786 U noch weiter ab vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegen und jedenfalls dessen Patentfähigkeit nicht entgegenstehen.

4. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die hierauf rückbezogenen, auf vorteilhafte Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 13 gewährbar.

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter prö

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