19 W (pat) 34/13
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 34/13
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 015 158.3-32 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Bieringer BPatG 152 08.05 beschlossen:
1. Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. November 2012 gilt als nicht eingelegt.
Gründe I.
Mit Beschluss vom 5. November 2012 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 L des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die am 26. März 2011 beim DPMA eingegangene Patentanmeldung des Anmelders mit der Bezeichnung „Elektro-Antrieb für Kraftfahrzeuge mit Lademotor“ im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, in dem geltenden Patentanspruch 1 sei nicht klar, was mit ihm unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Der Beschluss ist dem Anmelder durch die Post mittels Einschreiben zugestellt worden. Als Versanddatum ist in der elektronischen Akte des DPMA der 6. November 2012 vermerkt.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit am selben Tag beim DPMA eingegangenen Fax vom 7. Dezember 2012 „Einspruch“ erhoben. Ein weiterer per Einschreiben mit Rückschein übersandter Schriftsatz vom 12. Dezember 2012 ist am 14. Dezember 2012 beim DPMA eingegangen, worin der Anmelder seine Meinung zu dem angefochtenen Beschluss darlegt.
Als Einzahlungstag für die per Überweisung gezahlte Beschwerdegebühr in Höhe von 200,-- € weist die vom DPMA übermittelte Zahlungsanzeige den 18. Dezember 2012 aus.
Mit Zwischenbescheid vom 20. Juni 2013, dem Anmelder zugestellt am 25. Juni 2013, hat die Rechtspflegerin am Bundespatentgericht (BPatG) den Anmelder darauf hingewiesen, dass die tarifmäßige Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 9. November 2012 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses gezahlt worden sei und dass deshalb festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2013, eingegangen beim BPatG am 10. Juli 2013, hat der Anmelder daraufhin mitgeteilt, dass er gleichzeitig mit seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2012, also am 12. Dezember 2012, die Zahlung von 200,-- € veranlasst habe. Zum Beleg ist dem Schreiben eine Kopie des entsprechenden Überweisungsauftrags an die Deutsche Bank mit Auftragsdatum 12. Dezember 2012 beigefügt. Weiter führt der Anmelder aus, dass seine Nachforschungen ergeben hätten, dass der Überweisungsauftrag am 17. Dezember 2012 von der Deutschen Bank Dresden bearbeitet und der Betrag am 18. Dezember 2012 dem DPMA gutgeschrieben worden sei. Der Anmelder bittet zu entschuldigen, dass der Zahlungstermin leicht überzogen worden sei.
Er bittet, die Angelegenheit in den alten Stand zu versetzen.
II.
1. Die Bitte des Anmelders in seinem Schreiben vom 8. Juli 2013, die Angelegenheit in den alten Stand zu versetzen, ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 123 PatG auszulegen. Ein solcher Antrag ist an sich auch statthaft, da der Anmelder die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr für seinen gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 L des DPMA vom 5. November 2012 - fristgemäß – eingelegten, als Beschwerde umzudeutenden Einspruch versäumt hat, und diese Versäumnis nach der gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG den Rechtsnachteil zur Folge hat, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
Der Beschluss ist dem Anmelder durch die Post mittels Einschreiben zugestellt worden. Ausgehend von dem in der Akte des DPMA vermerkten Versanddatum 6. November 2012, das dem Tag der Aufgabe zur Post entspricht, gilt der Beschluss gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 PatG am dritten Tag nach diesem Datum, also am 9. November 2012, als zugestellt. Dass der Beschluss tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei, hat der Anmelder nicht vorgetragen und es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür. Die mit der Zustellung des Beschlusses beginnende einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Einzahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) endete demnach gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 222 ZPO und §§ 187-189 BGB am 10. Dezember 2012. Als Einzahlungstag der Beschwerdegebühr in Höhe von 200,-- € gilt gemäß § 2 Nr. 2 PatKostZV der 18. Dezember 2012, das ist der Tag, an dem der vom Anmelder bei der Deutschen Bank am 12. Dezember 2012 beauftragte Überweisungsbetrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse Halle für das DPMA gutgeschrieben worden ist. Demzufolge ist die Beschwerdegebühr verspätet eingezahlt.
Fraglich ist allerdings, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht verspätet und daher aus diesem Grund bereits unzulässig ist. Die Wiedereinsetzung muss gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Insofern ist zweifelhaft, ob der Anmelder nicht schon zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist wusste oder zumindest bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte wissen müssen, dass die Beschwerdegebühr ab dem 10. Dezember 2012 nicht mehr rechtzeitig gezahlt werden konnte, mit anderen Worten, ob nicht bereits zu diesem Zeitpunkt das Hindernis entfallen und mithin die zweimonatige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag im Zeitpunkt seiner Stellung am 10. Juli 2013 längst abgelaufen war. So hat der Anmelder zumindest die Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA am 7. Dezember 2012 rechtzeitig innerhalb der bis 10. Dezember 2012 laufenden Beschwerdefrist per Fax eingelegt, was darauf hindeutet, dass er sich über den Zeitpunkt des Fristablaufes im Klaren gewesen war. Im Übrigen ist in der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausführlich über den Lauf der Frist für die Beschwerdegebühr informiert worden. Von daher hätte der Anmelder wissen können, dass mit dem von ihm nach eigenen Angaben am 12. Dezember 2012 getätigten Überweisungsauftrag eine fristgemäße Zahlung der Beschwerdegebühr nicht mehr zu erreichen war. Geht man hiervon aus, dann hätte der Anmelder seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis spätestens 10. Februar 2013 stellen müssen.
Doch selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass das Hindernis erst mit der Zustellung des Zwischenbescheids der Rechtspflegerin am 25. Juni 2013 weggefallen ist und der Wiedereinsetzungsantrag am 10. Juli 2013 rechtzeitig beim Bundespatentgericht eingegangen und damit zulässig ist, kann er jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben. Denn weder sind in dem Antrag Tatsachen vorgetragen noch solche sonst ersichtlich, aus denen sich ergeben würde, dass der Anmelder ohne sein Verschulden verhindert war, die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr gegenüber dem DPMA einzuhalten (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 PatG). Nachdem der Anmelder offenbar in der Lage war, rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist per Fax am 7. Dezember 2012 einen Beschwerdeschriftsatz beim DPMA einzureichen, hätte er ohne Weiteres mit gleichem Fax auch eine Einzugsermächtigung von seinem Konto bei der Deutschen Bank für die Beschwerdegebühr an das DPMA mitübersenden und dadurch die Beschwerdegebühr rechtzeitig zahlen können. Denn für diesen Zahlungsweg gilt als Einzahlungstag der Tag des Eingangs der Einzugsermächtigung beim DPMA (§ 2 Nr. 4 PatKostZV). Außerdem hätte er noch bis einschließlich 10. Dezember 2012 die Möglichkeit gehabt, die Beschwerdegebühr fristgemäß durch (Bar-)Einzahlung mit Zahlschein bei der Postbank oder bei allen Banken und Sparkassen auf das Konto der Bundeskasse Halle für das DPMA zu entrichten, da insoweit der Tag der Einzahlung als Zahlungstag gilt (§ 2 Nr. 3 PatKostZV). Es ist kein Grund vorgetragen oder erkennbar, warum der Anmelder ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen sein sollte, zumindest von diesen Zahlungsmodalitäten zur fristgemäßen Zahlung der Beschwerdegebühr Gebrauch zu machen, zumal auch darüber in der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung belehrt worden ist.
Die Bitte des Anmelders, zu entschuldigen, dass der Zahlungstermin leicht überzogen worden ist, hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müssen nach der gesetzlichen Bestimmung Umstände dargetan und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass die Frist ohne Verschulden des Antragstellers versäumt worden ist. Eine bloße Entschuldigung genügt hierfür nicht. Auch handelt es sich bei der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die weder vom DPMA noch vom BPatG verlängert werden kann.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war mithin zurückzuweisen.
2. Nachdem, wie unter Ziffer 1. ausgeführt, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt worden ist und Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist nicht zu gewähren war, war gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 PatKostG festzustellen, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
Dr. Hartung Kirschneck J. Müller Bieringer Pü