Paragraphen in X S 21/12
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1 | 17 | FGO |
1 | 70 | FGO |
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BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.10.2012, X S 21/12 Keine Zuständigkeit des BFH für einen AdV-Antrag nach Zurückverweisung an das FG - Kostenentscheidung Tatbestand I. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 2005 mit Urteil vom 21. Dezember 2011 abgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen am 26. Januar 2012 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und am 31. Mai 2012 einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt.
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 (Az. X B 22/12) das angefochtene Urteil wegen eines Verfahrensmangels (Unterlassen einer notwendigen Aktenbeiziehung und Nichtgewährung der Akteneinsicht) aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe II. Der AdV-Antrag ist an das FG abzugeben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist nicht mehr das für die Entscheidung über den AdV-Antrag zuständige "Gericht der Hauptsache" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da der Senat das Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 an das FG zurückverwiesen hat.
Mit dieser Zurückverweisung ist das FG zum Gericht der Hauptsache geworden und damit für die Entscheidung über den --ursprünglich beim BFH als damaligem Gericht der Hauptsache gestellten-- AdV-Antrag zuständig. Eines Antrags des Antragstellers auf Abgabe des AdV-Verfahrens an das FG bedarf es nicht (vgl. zu dem Vorstehenden BFH-Beschlüsse vom 2. März 2004 III S 15/03, nicht veröffentlicht, juris; vom 26. August 1997 VII S 12/97, BFH/NV 1998, 335; vom 1. September 2005 IX S 9/05, BFH/NV 2006, 95; vom 29. Juni 2011 X S 21/11, BFH/NV 2011, 1893, und vom 22. März 2012 XI S 1/12, BFH/NV 2012, 1160).
Entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes i.V.m. § 70 FGO hat das FG auch über die durch die Anrufung des BFH entstandenen Kosten mitzuentscheiden.
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