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5 StR 404/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 404/22 BESCHLUSS vom 14. März 2023 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ECLI:DE:BGH:2023:140323B5STR404.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. September 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es begegnet zwar rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht in den Fällen 11 bis 13 der Urteilsgründe hinsichtlich des Angeklagten U. von einem höheren durch seine Beihilfehandlung verursachten Beitragsschaden ausgegangen ist, als es den Haupttätern, dem Angeklagten K.

und dem Nichtrevidenten Ku. , zur Last gelegt hat. Das Urteil beruht aber nicht auf einem etwaigen Rechtsfehler insoweit, denn die Strafkammer ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, rechtsfehlerfrei ohnehin nur von einer Tat in tateinheitlich zusammentreffenden Fällen ausgegangen. Der Senat kann mit Blick auf den dadurch verursachten Gesamtschaden, demgegenüber die Differenzen in den drei genannten Fällen nicht erheblich ins Gewicht fallen, ausschließen, dass sie bei Zugrundelegung der geringeren Beitragsschäden zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.

Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 28.09.2021 - 620 KLs 4/19 5650 Js 55/14

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