Paragraphen in I ZB 41/17
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 41/17 BESCHLUSS vom 5. Juli 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:050717BIZB41.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2017 durch den Richter Prof. Dr. Koch als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2017 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780017129124 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 1. Oktober 2017 als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Eingabe vom 15. Juni 2017 gegen die Kostenrechnung vom 9. Juni 2017 (Kassenzeichen 780017129124), mit der ihm Kosten für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Höhe von 60 € in Rechnung gestellte worden sind.
II. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2017 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.).
III. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte hat keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung sachlich oder rechnerisch unrichtig ist. Das ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg. Die Kostenrechnung wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindlichen Urschrift unterschrieben. Die dem Beschwerdeführer übersandte Zweitschrift der Kostenrechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels (BGH, NJW 2015, 2194 Rn. 9 f.).
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Koch Vorinstanzen: AG Bad Iburg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 4 C 759/15 LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.03.2017 - 3 T 6/17 -
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