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IX ZB 3/13

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 3/13 BESCHLUSS vom 4. April 2013 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 4. April 2013 beschlossen:

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Nichterhebung von Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Antragstellers mit Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht und nicht durch einen am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Die Einhaltung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen war auch nicht entbehrlich, weil es sich bei dem Teilurteil des Landgerichts vom 16. März 2012 hinsichtlich der Widerklage um ein Scheinurteil gehandelt haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1994 - LwZB 5/94, NJW 1995, 404). Von einem bloßen Urteilsentwurf, dessen Rechtsschein beseitigt werden soll, wird nur dann ausgegangen, wenn ein Urteil gar nicht oder unter Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften verkündet wurde (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1953 - III ZR 379/52, BGHZ 10, 346, 348; Beschluss vom 14. Juni 1954, BGHZ 14, 39, 45; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 511 Rn. 13). Anders ist dies jedoch, wenn eine Entscheidung - sei es auch unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften - wirksam verkündet wurde. Die Entscheidung ist dann mit dem gesetzlich bestimmten und die entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen wahrenden Rechtsmittel anzugreifen, woran es im Streitfall fehlte.

Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 16.03.2012 - 4 O 137/10 OLG Rostock, Entscheidung vom 03.12.2012 - 7 U 68/12 -

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