Paragraphen in I ZB 5/17
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1 | 185 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 5/17 BESCHLUSS vom 1. Juni 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:010617BIZB5.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdeschrift und der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift wird bewilligt.
Gründe:
Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdeschrift und der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift war zu bewilligen, weil eine Zustellung an den Geschäftsführer der Schuldnerin, einer GmbH, weder unter der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Schuldnerin (D.
, W. ) noch unter der ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift der Schuldnerin
(B.
, F.
) möglich und im Handelsregister keine für Zustellungen empfangsberechtigte Person eingetragen ist
(§ 575 Abs. 4 Satz 2, § 185 Nr. 2, § 186 Abs. 1 ZPO).
Büscher Löffler Schaffert Feddersen Koch Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.06.2016 - 82 M 3658/16 LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.12.2016 - 2-9 T 350/16 -
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