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4 StR 289/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 289/12 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. März 2012 im Strafausspruch aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erwogen hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte durch seine bereits im Haftprüfungstermin erfolgte geständige Einlassung dazu beigetragen, den Mitangeklagten P. , der seine Tatbeteiligung bis dahin bestritten hatte, zu überführen. Das Landgericht hat dies lediglich als allgemeinen Strafzumessungsgrund in die zu einer Verneinung eines minder schweren Falles nach §§ 255, 250 Abs. 3 StGB führende Gesamtwürdigung eingestellt sowie im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt. Nicht erkennbar erwogen hat es, die Aufklärungshilfe als vertypten Milderungsgrund in die Prüfung des minder schweren Falles einzustellen oder die Strafe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es § 46b StGB in seine Erwägungen einbezogen hätte. Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen.

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin

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