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14 W (pat) 23/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 23/12 Verkündet am 10. September 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 051 696.6-27 …

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2013 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Proksch-Ledig als Vorsitzende sowie der Richter von Zglinitzki, Dr. Gerster und Dr. Jäger beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I

Mit Beschluss vom 24. November 2010 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2006 051 696.6 mit der Bezeichnung

"Filtereinsatz mit Stabilisierungselement" zurückgewiesen.

Dem Beschluss liegen die am 13. Februar 2008 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 16 vom 12. Februar 2008 zugrunde, von denen der Patentanspruch 1 wie folgt lautet:

"1. Filtereinsatz für eine Filtereinrichtung zur Filterung der Luft in einem Kraftfahrzeug-Innenraum, mit einem flexiblen Faltenfilterpack zum Einsatz in ein Gehäuse der Filtereinrichtung, mit einem seitlichen streifenförmigen Rahmenelement, das in der Ebene der seitlichen Faltenmündungen angeordnet ist und die gesamte Faltenhöhe abdeckt, wobei vorgesehen ist:

a) dass der Faltenfilterpack mit mindestens einem druckkräfteübertragenden Stabilisierungselement verbunden ist, welches als von dem Faltenfilterpack und dem seitlichen Rahmenelement separates Bauteil ausgebildet ist; b) dass das Stabilisierungselement den Filtereinsatz gegen Stauchung in Längsrichtung stabilisiert und aber gleichzeitig erlaubt, dass der Filtereinsatz um eine quer zur Längsrichtung des Filtereinsatzes verlaufenden Achse noch in beide Richtungen biegbar ist; c) dass das Stabilisierungselement als linear verlaufendes Element ausgerüstet ist, das sich auf mindestens einer Seite des Faltenfilterpacks in einer durch die seitlichen Faltenmündungen gebildeten Ebene erstreckt, und zwar entlang der Mittelachse der Faltenhöhe des Faltenfilterpacks unmittelbar in dieser Mittelachse und/oder symmetrisch beiderseits dieser Mittelachse,

d) dass das Stabilisierungselement aus einem einzelnen streifenförmigen Element gebildet ist, dessen Abmessung in Richtung der Erstreckung der Faltenhöhe geringer als die Hälfte der Faltenhöhe ist oder dass das Stabilisierungselement aus mehreren streifenförmigen Elementen ausgebildet ist, die in der durch die seitlichen Faltenmündungen gebildeten Ebene mit gegenseitigem Abstand zueinander angeordnet sind, und e) dass das Stabilisierungselement mit dem seitlichen Rahmenelement mittels Klebstoff oder Verschweißen verbunden ist und zwischen dem seitlichen Rahmenelement und den diesen zugewandten seitlichen Faltenmündungen angeordnet ist." Die Zurückweisung ist unter Nennung der Entgegenhaltungen D1 DE 195 45 046 A1 D2 DE 101 11 118 A1 im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der beanspruchte Filtereinsatz sei aus der Zusammenschau der Druckschriften D2 und D1 nahegelegt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren mit den dem Beschluss zugrunde liegenden Patentansprüchen 1 bis 16 vom 12. Februar 2008 weiterverfolgt. Die Anmelderin macht im Wesentlichen geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn die Filtervorrichtung der D2 weise weder seitlich ein streifenförmiges Rahmenelement auf, das die gesamte Faltenhöhe abdecke, noch sei das Stabilisierungselement als separates Bauteil ausgebildet und zwischen dem seitlichen Rahmenelement und den diesen zugewandten seitlichen Faltenmündungen angeordnet. Zudem hätte der Fachmann die D1 nicht in Betracht gezogen, da sie einen nur in eine Richtung biegsamen Faltenbalg offenbare, weshalb die Armierung der D1 stets außermittig angebracht sei.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle des Patentamts aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 16 vom 12. Februar 2008, eingegangen am 13. Februar 2008, sowie der ursprünglich eingereichten Beschreibung und der ursprünglich eingereichten Zeichnung zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 16, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche bestehen keine Bedenken. Auch ist der beanspruchte Filtereinsatz gemäß Patentanspruch 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu. Denn in keiner der Entgegenhaltungen werden Filtereinsätze gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 unmittelbar und eindeutig beschrieben, die mit einem Stabilisierungselement als linear verlaufendes Element unmittelbar in der Mittelachse der Faltenhöhe des Faltenfilterpacks und/oder symmetrisch beiderseits dieser Mittelachse ausgerüstet sind.

Die Bereitstellung des Filtereinsatzes gemäß geltendem Patentanspruch 1 beruht indessen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, den Widerspruch zwischen Flexibilität beim Ein- und Ausbau und Stabilität beim Betrieb eines Filtereinsatzes für eine Filtereinrichtung zur Filtrierung von Luft in einem Kraftfahrzeuginnenraum zu überwinden (vgl. Erstunterlagen S. 1 Abs. 2 bis S. 2 Abs. 1).

Zur Lösung dieser Aufgabe konnte der Fachmann, ein Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Herstellung von Filtereinrichtungen mit auswechselbaren Filtereinsätzen, von der D1 ausgehen. Die D1 offenbart einen in nur eine Richtung biegsamen Faltenfilterpack aus einem flexiblen Filtermedium, dessen Falten in seitlicher Richtung beiderseits durch einen flexiblen Dichtstreifen verschlossen und durch den Dichtstreifen gegenüber einem Gehäuse abdichtbar sind. Der Faltenfilterpack ist dabei auf seinen Längsseiten mit zumindest einem Armierungselement verbunden (vgl. D1 Patentanspruch 1, Sp. 1 Z. 3 bis 10 und Fig. 1). Die D1 lehrt, dass für eine gute Wirkung bei der Verwendung derartiger Faltenfilterpacks die An- und Abströmseite des Filters nicht vertauscht werden darf. Daher muss der Einbau dieses Filtereinsatzes in einem Gehäuse eindeutig sein. Dies wird durch eine Positionierung des Faltenfilterpacks im Gehäuse erzielt, die nur durch eine Biegung des Filters beim Einschub erreichbar ist. Dazu wird der Filtereinsatz weiterhin derart ausgeführt, dass er in nur eine Richtung biegbar ist, wodurch letztendlich ein eindeutiger Einbau resultiert (vgl. D1 Sp. 1 Z. 11 bis 28). In der D1 wird die in nur eine Richtung mögliche Biegbarkeit des Faltenfilterpacks durch das Armierungselement erreicht, das nach einer vorteilhaften Ausgestaltung außermittig mit den Stirnseiten der Falten verbunden ist

(vgl. D1 Fig. 1 und Sp. 1 Z. 60 bis 62). Das Armierungselement besteht aus einem ebenen, flexiblen Flächengebilde, dessen Breite bevorzugt kleiner als die Höhe des Filters zu wählen ist. Durch das Armierungselement wird gemäß der D1 eine größere mechanische Stabilität des Filters erreicht, wodurch die Handhabung bei der Montage wesentlich vereinfacht wird (vgl. D1 Fig. 1, Sp. 1 Z. 54 bis 62 und Sp. 2 Z. 8 bis 12). Zur Fertigstellung des Faltenfilterpacks werden Armierungselemente und Stirnseiten mit einem Dichtstreifen überklebt. Durch die aufgrund der Umschließung der Armierungselemente breiteren Dichtstreifen wird der Strömungswiderstand gegenüber dem Filtermaterial erhöht, so dass ein ungefiltertes Überströmen des Filtermediums von der Roh- zur Reingasseite ausgeschlossen (vgl. D1 Sp. 2 Z. 36 bis 45 und 63 bis 65) und letztendlich ein stabilerer Betrieb der Filtereinrichtung ermöglicht wird. Der Fachmann lernt somit aus der D1 eine Möglichkeit zur Überwindung des Widerspruchs zwischen Flexibilität beim Ein- und Ausbau und Stabilität beim Betrieb eines Filtereinsatzes für eine Filtereinrichtung zur Filtrierung von Luft in einem Kraftfahrzeuginnenraum. Die vorliegende Anmeldung und die D1 beschäftigen sich somit mit derselben Problematik. In beiden Fällen geht es um eine einfache und sichere Montage von Filtereinsätzen in Gehäusen und um einen Betrieb ohne Leckagen (vgl. Erstunterlagen S. 1 Abs. 2). Weiterhin entnimmt der Fachmann der D1, dass eine asymmetrische, also nicht mittige Anordnung des Armierungselements bezüglich der Höhe des Filters zu einer aufgrund der Dehnbarkeit und Nichtstauchbarkeit des Streifens möglichen Biegbarkeit des Faltenfilterpacks in nur einer Richtung führt (vgl. D1 Sp. 2 Z. 55 bis 59). Für den Fachmann ergibt sich aus dieser Formulierung zwangsläufig, dass in der D1 von einer mittigen Ausgestaltung als Stand der Technik ausgegangen wird. Benötigt er nun den mit der außermittigen Ausgestaltung verbundenen Vorteil des eindeutigen Einbaus des Faltenfilterpacks in der richtigen Strömungsrichtung nicht mehr, da der Filtereinsatz beidseitig anwendbar ist, wird er nicht mehr an der außermittigen Ausgestaltung festhalten. Inwiefern eine mittige Ausgestaltung für beidseitig anwendbare Filtereinsätze geeignet ist, konnte er vielmehr ausgehend von dem Faltenfilterpack der D1 anhand von einfachen Versuchen ermitteln, deren Anlegung und Ausführung seiner Routinetätigkeit zuzurechnen sind und die keine Überlegungen erfinderischer Art erfordern. Die Bereitstellung des Filtereinsatzes gemäß Patentanspruch 1 war somit nahe liegend.

Die in der mündlichen Verhandlung von der Anmelderin wiederholt vorgebrachte Argumentation, dass der Fachmann die D1 nicht in Betracht gezogen habe, da sich diese Druckschrift in ihrer Gesamtheit lediglich mit in nur eine Richtung biegsamen Faltenfilterpacks beschäftige und somit Faltenfilterpacks mit hinsichtlich der Anmeldung gegenteiligen Eigenschaften betreffe, kann nicht durchgreifen. Ob ein Dokument bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit als Ausgangspunkt in Betracht zu ziehen ist, bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die in der Regel aus dem Bemühen des Fachmanns abzuleiten ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere oder auch nur eine andere Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (BGH, GRUR 2009, 1039, 2. Ls. und Rn. 20 - Fischbissanzeiger). Demnach hatte der Fachmann Veranlassung, bei seinen Bemühungen auch die D1 in Betracht zu ziehen. Denn zum Anmeldezeitpunkt war ihm - wie einleitend in der Beschreibung beschrieben - bekannt, dass für einen einerseits beim Ein- und Ausbau möglichst flexiblen und andererseits beim Betrieb möglichst stabilen Filtereinsatz verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung dieser widersprüchlichen Eigenschaften in Frage kommen (vgl. Erstunterlagen S. 1 Abs. 2 und S. 3 Abs. 2 bis 6). Dass die D1 hieraus lediglich einen bestimmten Aspekt, nämlich die Biegbarkeit des Faltenfilterpacks in nur eine Richtung zur Erreichung eines eindeutigen Einbaus der An- und Abströmseite eines Filters behandelt und zu lösen versucht, führt nicht dazu, dass der Fachmann diese Veröffentlichung als für ihn uninteressant zur Seite legt, wenn er Lösungen sucht, andere Aspekte wie hier insbesondere eine hohe Flexibilität durch Biegbarkeit in beide Richtungen besser zu berücksichtigen, da die anmeldungsgemäßen Filtereinsätze keine Vorzugsan- bzw. -abströmseite mehr besitzen. Im Gegenteil bestand aufgrund der Angaben in Sp. 1 Z. 60 bis 62 und Sp. 2 Z. 55 bis 59 der D1 Veranlassung, über die Berücksichtigung der Lehre der D1 gerade auch bei einer Vorrichtung nachzudenken, deren Ziel die verbesserte Beherrschung dieses anderen Aspekts war. Der unterschiedliche Ansatz in der D1 und in der Anmeldung stand daher einem Zurückgreifen auf der D1 gerade nicht entgegen.

Der Filtereinsatz des Patentanspruchs 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

Die Patentansprüche 2 bis 16 teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1 (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

Proksch-Ledig v. Zglinitzki Gerster Jäger Fa

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