Paragraphen in 5 ARs 29/22
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3 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 29/22 5 AR (VS) 24/22 BESCHLUSS vom 27. September 2022 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ECLI:DE:BGH:2022:270922B5ARS29.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. September 2022 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022 ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Cirener von Häfen Mosbacher Werner Köhler Vorinstanz: Kammergericht Berlin, 13.07.2022 – 6 VAs 9/22
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3 | 29 | EGGVG |
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