Paragraphen in 5 StR 291/23
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1 | 346 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 291/23 BESCHLUSS vom 7. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2023:071123B5STR291.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2023 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 28. März 2023 als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben (vgl. Antragsschriftschrift des Generalbundesanwalts).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 28.03.2023 - (546 KLs) 279 Js 10/22 (17/22)
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