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8 W (pat) 31/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 31/10 Verkündet am 4. Februar 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 031 479.7-15 …

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn BPatG 154 05.11 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 47 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Patentamt zurückverwiesen.

Gründe I

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 031 479.7-15 wurde am 6. Juli 2007 unter der Bezeichnung "Haushaltsgerät mit einem Bedienmodul“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.

Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften D1 DE 100 51 117 A1 D2 DE 10 2004 046 484 A1 D3 DE 37 08 722 A1 D4 DE 20 2006 006 612 U1 D5 DE 297 24 106 U1 in Betracht gezogen.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 47 L hat in der am 14. Juni 2010 durchgeführten Anhörung die Anmeldung durch verkündeten Beschluss zurückgewiesen, da der geltende Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Anmeldung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 3. August 2010 Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt das Patentbegehren zuletzt mit den in der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2014 übergebenen Patentansprüchen gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 sowie Hilfsantrag 2 weiter.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 - 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung, Seiten 1 - 6, übereicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung, Fig. 1 - 3, gemäß Offenlegungsschrift;

- hilfsweise mit Patentansprüchen 1 - 7 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 1 und 3 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibungsseiten 2, 4 - 6 vom Anmeldetag, Zeichnung Fig. 1 - 3 gemäß der Offenlegungsschrift;

- weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 - 4 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 1 - 3 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibungsseiten 4 - 6 vom Anmeldetag, Zeichnung Fig. 1 - 3 gemäß der Offenlegungsschrift.

Der geltende Patentspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederung vom Senat hinzugefügt):

M1 Haushaltsgerät, insbesondere wasserführendes Haushaltsgerät, wenigstens ein Bedienmodul (22) aufweisend, welches wenigstens eine Bedienblende (24) aus einem metallischen Werkstoff, insbesondere Edelstahl, aufweist,

M2 wobei das Bedienmodul (22) wenigstens eine Vorderseite (34 ), eine obere Stirnfläche (20) und Seitenflächen (16) aufweist,

M3 wobei die Bedienblende (24) korrespondierend zu dem Bedienmodul (22) wenigstens einen Frontabschnitt (26), einen Deckabschnitt (28) und Seitenabschnitte (30) aufweist, und M4 wobei der Frontabschnitt (26) der Bedienblende (24) die Vorderseite (34) des Bedienmoduls (22) und der Deckabschnitt (28) der Bedienblende (24) die obere Stirnfläche (20) des Bedienmoduls (22) wenigstens teilweise überdecken,

dadurch gekennzeichnet,

M5 das Bedienmodul (22) im Wesentlichen quaderförmig ausgebildet ist,

M6 die Seitenabschnitte (30) der Bedienblende (24) die Seitenflächen (16) des Bedienmoduls (22) nur teilweise überdecken,

M7 die Seitenflächen (16) des Bedienmoduls (22) zumindest in ihren der Bedienblende (24) benachbarten Bereichen an die Optik der Bedienblende (24) angepasst sind und M8 dass die Bedienblende (24) verbindungsnahtlos ausgebildet ist.

Wegen der Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Hauptantrag sowie der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 wird auf die Akte verwiesen.

II

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG.

Der Anmeldegegenstand betrifft nach dem geltenden Anspruch 1 ein Haushaltsgerät, mit einem Bedienmodul, das eine Bedienblende aus einem metallischen Werkstoff aufweist, wobei die Vorderseite, die obere Stirnfläche und die Seitenflächen des Bedienmoduls wenigstens teilweise durch die Front-, Deck- und Seitenabschnitte der Bedienblende überdeckt werden.

Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung sind aus dem Stand der Technik Bedienblenden aus Edelstahl mit einer kastenförmigen Grundform bekannt, die durch Abkanten und Verschweißen der Verbindungskanten hergestellt werden. Diese Art der Herstellung sei jedoch fertigungstechnisch aufwendig und hinterlasse optisch störende Verbindungsnähte an der gefertigten Blende (Seite 1, Absatz 3).

Mit der Erfindung soll nach Angabe der Beschreibung (Seite 1, Absatz 4) ein Haushaltsgerät mit einem eine Bedienblende aufweisenden Bedienmodul bereitgestellt werden, das sich durch einen einfachen Aufbau auszeichnet und trotzdem ein hochwertiges Aussehen aufweist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag bedarf hinsichtlich der Merkmale M1, M5 und M8 einer Auslegung.

Entsprechend der Formulierung des Merkmals M1, „Haushaltsgerät, …, wenigstens ein Bedienmodul 22 aufweisend, welches wenigstens eine Bedienblende 24 …. aufweist,“ ist die Bedienblende durch die Verknüpfung mit dem Begriff „welches“ als ein Teil des Bedienmoduls anzusehen. Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch bezieht sich das Wort „welches“ auf das Bedienmodul und nicht, wie die Anmelderin meint, auf das Haushaltsgerät. Daher weist ein Haushaltsgerät mit einer quaderförmige Bedienblende auch ein quaderförmiges Bedienmodul entsprechend dem Merkmal M5 auf, unabhängig davon, ob das von der Bedienblende überdeckte eigentliche Bedienmodul selbst quaderförmig ausgebildet ist.

Im Merkmal M8 wird beansprucht, „dass die Bedienblende 24 verbindungsnahtlos ausgebildet ist“. „Verbindungsnahtlos“ ist wörtlich als „ohne Verbindungsnaht“ zu verstehen. Hierunter fallen auch Bedienblenden, bei denen die Kanten von abgekanteten Blechen an ihren Stoßstellen nicht miteinander verschweißt werden, sondern an den Stoßstellen einen sichtbaren Spalt bzw. eine sichtbare Kante aufweisen.

Die Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag sind auch zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 umfasst die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1, 3, 4 und 8. Da der ursprüngliche Patentanspruch 3 auf einen der Ansprüche 1 oder 2, der ursprüngliche Patentanspruch 4 auf den Anspruch 3 und der ursprüngliche Patentanspruch 8 auf einen der vorhergehenden Ansprüche rückbezogen war, und die beim Merkmal M6 vorgenommene Beschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs, dass die Seitenabschnitte 30 der Bedienblende 24 die Seitenflächen 16 des Bedienmoduls 22 nur teilweise überdecken, der Offenbarung der ursprünglich eingereichten Beschreibung Seite 2, Zeilen 18 bis 24 entspricht, ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 in den ursprünglichen Unterlagen so offenbart und zulässig.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Hauptantrag sind ebenfalls zulässig, da der geltende Patentanspruch 2 dem ursprünglich eingereichten Anspruch 2 und die Patentansprüche 3 bis 5 den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 5 bis 7 entsprechen.

2. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem im Prüfungsverfahren vor dem DPMA bekannt gewordenen Stand der Technik neu, da keinem der dort beschriebenen Gegenstände alle Merkmale des Patentanspruchs 1 entnehmbar sind.

Die D1 zeigt in den Figuren 1 und der zugehörigen Beschreibung ein Haushaltsgerät mit einem Bedienmodul und einer plattenförmigen Bedienblende 2 aus Blech (Spalte 1, Z. 48) mit den Merkmalen M1 bis M3 sowie dem ersten Teil des Merkmals M4 des Patentanspruchs 1, wobei die plattenförmige Bedienblende entsprechend ihrer Form keine Verbindungsnähte aufweist (M8). Die plattenförmige Bedienblende kann jedoch die Seitenflächen sowie die obere Stirnfläche des Bedienmoduls nicht überdecken, wodurch der zweite Teil des Merkmals M4 sowie das Merkmal M6 in der D1 nicht offenbart werden.

Aus der D2 ist ein kastenförmiger Blendenrahmen 9 aus Metall [Absatz 2) für ein Einsatzteil 2 für Schalt- und Anzeigeelemente (Bedienmodul) eines Haushaltsgerät bekannt. Der Blendenrahmen überdeckt zumindest teilweise die Vorderseite, und vollständig die Seitenflächen und die obere Stirnfläche des das Bedienmodul darstellenden Einsatzteils (M1 - M4) und ist quaderförmig (M5 im Sinne der Auslegung des Anspruches).

Die Seitenflächen der Bedienblende der D2 werden durch eine erste Abkantung herstellt. Dabei lässt die D2 offen, ob und wie die sich berührenden Kanten der abgekanteten Bleche miteinander verbunden werden, z. B. durch Verschweißen. Die Anmelderin vertritt hierzu die Auffassung, dass zum Anmeldezeitpunkt kastenförmige Bedienblenden von wasserführenden Haushaltsgeräten entsprechend der D2 immer an den sich berührenden Stoßkanten der abgekanteten Seitenflächen verschweißt worden wären, da offene Kanten zu Dichtigkeitsproblemen der Blende geführt hätten. Auch die Form des von der Bedienblende überdeckten Bedienmoduls der D2, das im Bereich der sich berührenden Stoßkanten nicht an der Bedienblende anliegt, würde die Abdichtung des Bedienmoduls gegen Wasser erschweren und so eine Verschweißung der Stoßkanten unbedingt erforderlich machen. Der Fachmann würde daher das Merkmal der verschweißten Stoßkanten in der D2 mitlesen.

Dem spricht entgegen, dass die sich berührenden Stoßkanten der abgekanteten Seitenflächen in den Figuren 1 und 2 mit Strichen, im jeweils rechten Bereich der Figuren sogar mit Doppelstrichen, dargestellt sind. Aus dieser Darstellung könnte der Fachmann jedoch ebenso schließen, dass die sich berührenden Stoßkanten nicht verschweißt und nachbearbeitet werden und somit als Sichtkanten verbleiben. Die unzweifelhaft erforderliche Abdichtung der Bedienblende könnte gegebenenfalls auch durch andere Mittel wie eine Kunststoffdichtung sichergestellt werden. Daher kann die Bedienblende an den Stoßkanten verschweißt, aber genauso auch verbindungsnahtlos ausgeführt sein.

Die Seitenabschnitte 30 der Bedienblende 24 überdecken die Seitenflächen des Bedienmoduls 22 vollständig, wodurch das Merkmal M6 in der D2 nicht offenbart wird.

Aus der D3 ist ein Haushaltsgefrierschrank 1 mit einer Eingabe-Abruf-Einheit 3 als Bedienmodul an der Oberkante der Tür bekannt. Die D3 lässt jedoch offen, ob die Eingabe-Abruf-Einheit 3 überhaupt mit einer Blende versehen ist, aus welchem Material eine mögliche Blende ausgeführt sein könnte usw. Somit fehlen der D3 alle Angaben zu den Merkmalen M3, M4, M6 und M8.

Aus der D4 ist ein Bedienmodul mit einem Blendenträger 1 und einer Blendenfront 2 für ein Haushaltsgerät bekannt. Der quaderförmige Blendenträger 1 weist im mittleren Bereich eine Ausnehmung 6 auf, in die die Blendenfront 2 spaltfrei eingesetzt werden kann (M1, M2 und M5). Sowohl der Blendenträger 1 als auch die Blendenfront 2 sind aus Kunststoffen gefertigt (vgl. Abs. 34). Die Blendenfront 2 weist keine zum Blendeträger korrespondierende Vorderseiten, Stirnflächen oder Seitenflächen auf, da die Blendenfront 2 in einer Ausnehmung 6 des Blendenträgers eingesetzt wird. Somit kann der D4 keine Bedienblende mit den Merkmalen M3, M4 und M6 entnommen werden.

Schließlich ist aus der D5 ein Haushaltsgerät mit einer Frontblende 7 aus einem Aluminium-Strangpressprofil, die sich über die gesamte Breite der Tür erstreckt, bekannt. Die “Frontblende“ der D5 dient allerdings der Halterung von Bedien- und Anzeigeelementen (Seite 4, Zeilen 9 bis 12), so dass die Frontblende in der D5 die Funktion des erfindungsgemäßen Bedienmoduls hat. Die Frontblende ist durch kein anderes Element verkleidet, so dass die D5 auch keine erfindungsgemäße Bedienblende aufweist. Die Frontblende 7 ist nur innerhalb eines Blendenrahmens 15 gehaltert, der wiederum an der Tür des Haushaltsgeräts befestigt ist und mit seinen Seitenplatten 51 die Frontblende umgreift. Somit fehlen auch der D5 alle Angaben zu den Merkmalen M3, M4, M6 und M8.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber den bisher im Verfahren genannten Entgegenhaltungen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das aus der D2 bekannte Haushaltsgerät mit einem kastenförmigen Blendenrahmen kommt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 am nächsten. Da sich die D2 wie die Anmeldung mit der der konstruktiven Gestaltung des Blendenrahmens für ein Haushaltsgerät befasst, bildet sie für den Anmeldegegenstand den geeigneten Ausgangspunkt.

Der aus der D2 bekannte kastenförmige Blendenrahmen 9 aus Metall für ein Einsatzteil 2 für Schalt- und Anzeigeelemente eines Haushaltsgerätes überdeckt zumindest teilweise die Vorderseite, die Seitenflächen und die obere Stirnfläche des das Bedienmodul darstellenden Einsatzteils. Die durch Abkanten erzeugten Seitenflächen der Bedienblende weisen an den sich berührenden Kanten der abgekanteten Bleche offene Fugen oder Spalten auf, die entweder offen bleiben oder verschweißt werden.

Der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Geschirrspül- und/oder Waschmaschinen, richtet bei der Weiterentwicklung von derartigen Haushaltsgeräten neben der gesteigerten Zuverlässigkeit und dem hochwertigen Aussehen stets auch sein Augenmerk auf eine preisgünstige Ausgestaltung der Maschine. Der Fachmann sieht bei dem aus der D2 bekannten Blendenrahmen als nachteilig an, dass für die Herstellung des kastenförmigen Blendenrahmens, der das Bedienmodul sehr weiträumig überdeckt (vgl. z. B. die Figur 2), eine große Menge an Edelstahl erforderlich ist. Diese Problematik veranlasst den Fachmann, nach einer verbesserten Gestaltung von Bedienmodul und Blendenrahmen zu suchen, um die Fertigungskosten bei gleichbleibend hohe Zuverlässigkeit und hochwertigen Aussehen zu senken.

Dem Fachmann bietet sich als einfache Lösung an, auf die geneigte Anordnung des Bedienmoduls zu verzichten, dieses dann plattenförmig auszuführen und dadurch die erforderlichen Abmessungen des Bedienmoduls und damit auch die Oberfläche des das Bedienmodul überdeckenden Blendenrahmens zu reduzieren.

Damit reduziert er zwar auf einfache Weise den Verbrauch von Edelstahl, er gelangt jedoch nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Die D2 liefert dem Fachmann keine Veranlassung dazu, die Seitenflächen des Blenderahmens so zu reduzieren, dass der Blendenrahmen das Bedienmodul nur noch teilweise überdeckt. Erstens ist der Blendenrahmen der D2 so konstruiert, dass er über die abgekanteten Seitenflächen mit einem nicht dargestellten Türinnenblech zur Befestigung dem Haushaltsgerät verschraubt wird (Absatz [0016]). Das Bedienmodul wird dann erst anschließend im Blendenrahmen befestigt, so dass der Blendenrahmen mit seinen Seitenflächen das Traggerüst für das Bedienmodul darstellt. Darüber hinaus würden teilweise fehlende Seitenflächen eine Abdichtung des Bedienmoduls gegen Spritzwasser unmöglich machen.

Die D1 liegt weiter ab als die D2, da die dort offenbarte Bedienblende die Form einer Platte aufweist, die auf die Frontseite des Bedienmoduls geklebt wird, wobei die Seitenflächen des Bedienmoduls und die obere Stirnfläche des Bedienmoduls durch die Bedienblende nicht überdeckt werden. Die D1 weist daher eine gänzlich andere konstruktive Gestaltung der Bedienblende auf und wird aus diesem Grund vom Fachmann zur Lösung seiner Problemstellung nicht herangezogen.

Die D3 offenbart ein Haushaltsgefrierschrank mit einer Eingabe-Abruf-Einheit als Bedienmodul an der Oberkante der Tür. Eine Bedienblende wird nicht beschrieben. Somit würde die D3 vom Fachmann zur Lösung seiner Problemstellung auch nicht herangezogen werden.

Aus der D4 ist ein Bedienmodul mit einem Blendenträger 1 und einer Blendenfront 2 für ein Haushaltsgerät bekannt. Der Blendenträger 1 weist im mittleren Bereich eine Ausnehmung 6 auf, in die die Blendenfront 2 spaltfrei eingesetzt wird. Sowohl der Blendenträger 1 als auch die Blendenfront 2 sind aus Kunststoffen gefertigt. Die Blendenfront 2 weist auch keine zum Blendeträger korrespondierende Vorderseiten, Stirnflächen oder Seitenflächen auf, da die Blendenfront 2 in einer Ausnehmung 6 des Blendenträgers eingesetzt wird. Die D3 weist daher ebenfalls eine gänzlich andere konstruktive Gestaltung der Bedienblende auf und wird aus diesem Grund vom Fachmann zur Lösung seiner Problemstellung auch nicht herangezogen.

Die D5 offenbart ein Haushaltsgerät mit einer Frontblende 7 aus einem Aluminium-Strangpressprofil, die sich über die gesamte Breite der Tür erstreckt. Die “Frontblende“ der D5 dient allerdings der Halterung von der Bedien- und Anzeigeelemente (Seite 4, Zeilen 9 bis 12), so dass das in der D5 als „Frontblende“ bezeichnete Bauteil die Funktion des erfindungsgemäßen Bedienmoduls hat. Die Frontblende der D5 wird innerhalb eines Blendenrahmens 15 aus Kunststoff gehaltert, der wiederum an der Tür des Haushaltsgeräts befestigt ist. Dabei wird die Frontfläche der Frontblende durch kein weiteres Element verkleidet. Aus der D5 erhält der Fachmann keine Veranlassung dafür, das Bedienmodul überhaupt mit einer Bedienblende aus Metall zu versehen.

Eine Anregung für den Fachmann, gemäß dem im Patentanspruch 1 genannten kennzeichnenden Merkmal die Bedienblende so auszuführen, dass die Seitenabschnitte der Bedienblende die Seitenflächen des Bedienmoduls nur teilweise überdecken, ist dem derzeit in Betracht gezogenen Stand der Technik daher nicht entnehmbar.

4. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und verweist die Sache nach § 79 Abs. 3 Nr. 3 PatG an das Patentamt zur weiteren Behandlung zurück, da neue entscheidungserhebliche Tatsachen bekannt geworden sind. Zu den (neuen) Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift, die eine Zurückverweisung erforderlich machen können, kann auch eine Änderung des Patentbegehrens gehören, sofern Ansprüche, Beschreibung oder Zeichnungen so wesentlich geändert werden, dass der angefochtene Beschluss nicht mehr als eine Entscheidung über den geänderten Anmeldegegenstand angesehen werden kann.

Dies gilt insbesondere dann, wenn das neu formulierte Begehren eine Nachrecherche erforderlich macht (vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 79, Rn. 27).

Eine solche Änderung liegt hier vor. Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Hauptanspruch gemäß Hauptantrag vorgelegt, in dem das Merkmal bezüglich Überdeckung der Seitenflächen des Bedienmoduls durch die Seitenabschnitte der Bedienblende durch die Ersetzung des voranstellten Worts „wenigstens“ durch „nur“ dahingehend präzisiert worden ist, dass nun nur noch ein Haushaltgerät mit einem Bedienmodul und einer Bedienblende beansprucht wird, bei dem die Seitenabschnitte der Bedienblende die Seitenflächen des Bedienmoduls ausschließlich teilweise überdecken. Wie vorstehend zur erfinderischen Tätigkeit ausgeführt handelt es sich bei diesem Merkmal um ein wesentliches, aus dem bisher ermittelten Stand der Technik nicht nahegelegtes Merkmal, das mithin für den Erfolg der Beschwerde entscheidungserheblich sein kann.

Wie aus der Akte ersichtlich ist, hat zu diesem vorgenannten Merkmal das Patentamt im Verfahren nach § 44 PatG für die Prüfung, ob der Anmeldungsgegenstand die Patentierungsvoraussetzungen nach §§ 3 und 4 PatG erfüllt, noch nicht recherchiert. Das Patentamt hat seinen Rechercheschwerpunkt entsprechend dem damaligen Patentbegehren erkennbar nur auf Bedienmodule mit Blenden gerichtet hat, bei denen die Bedienblende verbindungsnahtlos ausgebildet ist.

Nachdem vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein einer Patenterteilung möglicherweise entgegenstehender Stand der Technik existiert und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des relevanten druckschriftlichen Standes der Technik ergehen kann, wofür die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind (vgl. Schulte, a. a. O., Rn. 16), ist die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (PatG § 79, Abs. 3 Nr. 3).

III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner Kätker Rippel Brunn Cl

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