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3 StR 81/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 81/18 BESCHLUSS vom 4. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:040418B3STR81.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. September 2017 aufgehoben, soweit die in dem Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom 25. November 2015 gegen ihn ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden ist; die Sperre entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und versuchter Nötigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom 25. November 2015 (Az.: 3 Ds 390/15) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die in dem amtsgerichtlichen Urteil ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69a StGB hat demgegenüber keinen Bestand. Die Sperrfrist endete den Feststellungen zufolge am 3. Dezember 2016 und damit vor der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Sache am 25. September 2017. Damit war die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82, StV 1983, 14; Urteil vom 27. November 1996 - 3 StR 317/96, BGHSt 42, 306, 308; Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58).

Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke Spaniol Tiemann Hoch Leplow

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