Paragraphen in 1 StR 330/24
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 3 | 349 | StPO |
| 2 | 1 | StPO |
| 2 | 354 | StPO |
| 1 | 53 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
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| 1 | 53 | StGB |
| 2 | 1 | StPO |
| 1 | 4 | StPO |
| 3 | 349 | StPO |
| 2 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 330/24 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2024:151024B1STR330.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 15. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie § 354 Abs. 1 Variante 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. März 2024 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird (gefährliche Körperverletzung zu Lasten des Nebenklägers T.
); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der jugendgerichtlichen Ahndungen aus einem anderen Urteil zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt nur zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Urteilsergänzung (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 Variante 1 StPO). Im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); auch die Einwendungen in der Gegenerklärung gegen die Verhängung einer Jugendstrafe vermögen die rechtsfehlerfreien Erwägungen des Landgerichts hierzu nicht zu entkräften.
Das Landgericht hat aber rechtsfehlerhaft von einem Teilfreispruch abgesehen, soweit es sich – wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist – nicht von einer Beteiligung des Angeklagten an der gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Nebenklägers T.
zu überzeugen vermocht hat. Die unverändert zugelassene Anklage hat dem Angeklagten zwei Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) vorgeworfen. Das Landgericht hätte daher den Angeklagten, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, teilweise freisprechen müssen
(vgl. zum Mitangeklagten A. UA S. 37 f. und im Übrigen BGH,
Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn. 25; Beschlüsse vom
30. Mai 2017 – 5 StR 135/17 Rn. 2 und vom 19. April 2016 – 3 StR 3/16 Rn. 2; jeweils mwN). Der Senat holt dies nach.
Jäger Wimmer Bär Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 27.03.2024 – 1 KLs 201 Js 802/23 jug
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| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 3 | 349 | StPO |
| 2 | 1 | StPO |
| 2 | 354 | StPO |
| 1 | 53 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
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| 1 | 53 | StGB |
| 2 | 1 | StPO |
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