Paragraphen in II ZR 349/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 26 | EGZPO |
1 | 43 | GKG |
1 | 4 | ZPO |
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1 | 26 | EGZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 349/12 BESCHLUSS vom 25. März 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer und der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betragen 20.000 €.
Gründe:
I. Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten. Er nimmt die Beklagte im Urkundsverfahren auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 20.000 € nebst ausstehender Zinsen in Anspruch. Die Klageforderung ist unstreitig. Die Beklagte verteidigt sich ausschließlich mit der Aufrechnung mit einem Teilanspruch auf Rückforderung von im Jahr 2004 geleisteten Ausschüttungen in Höhe von 20.000 €.
Die Parteien schlossen am 27. April 2005 einen Darlehensvertrag, in dem sich der Kläger verpflichtete, der Beklagten bis zum 29. April 2005 eine Darlehensvaluta in Höhe von 20.000 € zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen wurde am 31. Dezember 2010 zur Rückzahlung fällig, ohne dass es der Kündigung bedurfte. Das Darlehen ist nach Nr. 3 der Vereinbarung mit 0,5833 % monatlich (7 % p.a.) in der Weise zu verzinsen, dass die monatlich angefallenen Zinsen zum letzten Werktag eines Monats auf das Konto des Gläubigers überwiesen werden. Die Beklagte zahlte die vereinbarten Zinsen nur bis einschließlich Dezember 2009.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011 aus 20.000 € zu zahlen. Bei den die Hauptforderung erhöhenden 1.400 € handelt es sich um die vertraglichen Darlehenszinsen für das Jahr 2010.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Höhe von 20.000 € durch Aufrechnung erloschen sei. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten sei am 24. Juni 2008 fällig geworden, so dass die Forderung des Klägers zu diesem Zeitpunkt als erloschen gelte. Deshalb könne er auch keine Zinsen verlangen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert auf 21.400 € festgesetzt.
II. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer und der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betragen 20.000 €. Damit wird die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Zulassung der Revision, damit der Kläger seinen Antrag auf Zahlung von 21.400 € weiterverfolgen kann. Der Beschwerdeführer hat nicht - wie geboten - Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 52/07, juris Rn. 3; Beschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13, ZEV 2013, 511 Rn. 2), aus denen eine Beschwer des Klägers von über 20.000 € zu entnehmen ist. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bestimmen sich nach dem vom Kläger als Hauptforderung geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 20.000 €. Die für das Jahr 2010 geforderten Vertragszinsen in Höhe von 1.400 € bleiben als Nebenforderung der noch im Streit stehenden Hauptforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061; Beschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015; Beschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 4).
Diese Regelung gilt auch dann, wenn Zinsen gesondert oder - wie vorliegend - in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung in einem Betrag geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2002 - XI ZR 326/01, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 7 f.). Maßgebliches Kriterium für die Einordnung als Nebenforderung ist die rechtliche Abhängigkeit von der Hauptforderung (BGH, Beschluss vom 25. November 2004 - III ZR 325/03, juris Rn. 6; MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 4 Rn. 26). Diese Abhängigkeit besteht im Streitfall, weil dem Zinsanspruch allein dadurch der Boden entzogen wurde, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch durch Aufrechnung erloschen ist. Die von der Beklagten geltend gemachte Primäraufrechnung bleibt bei der Bemessung von Beschwer und Streitwert außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 303; Beschluss vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 70/99, NJW-RR 1999, 1736).
Bergmann Drescher Strohn Born Reichart Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 10.02.2012 - 1 O 195/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2012 - I-15 U 34/12 -
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