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I ZB 22/23

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 22/23 BESCHLUSS vom 19. April 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:190423BIZB22.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Schuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. November 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Auch als außerordentliche Beschwerde ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 [juris Rn. 6 bis 8]).

Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - I ZB 51/21 und I ZB 52/21, juris, mwN).

Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 09.09.2022 - 86 AR 59/22 LG Bonn, Entscheidung vom 05.11.2022 - 5 T 91/22 -

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1 78 ZPO
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