Paragraphen in V ZR 142/13
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2 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 142/13 BESCHLUSS vom 25. April 2014 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig,
weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459). Die - wie hier - Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt dem nicht (Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6), auch nicht, wenn dabei die Argumente des Beschwerdegegners als unrichtig zurückgewiesen werden (Senat, Beschluss vom 17. August 2012
- V ZR 242/11, juris Rn. 1). Erforderlich ist eine eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und eine kritische Prüfung der eigenen Argumentation (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459). Daran fehlt es hier.
Stresemann Czub Lemke Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 21.12.2012 - 54 O 819/12 OLG München, Entscheidung vom 07.05.2013 - 20 U 456/13 -
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2 | 321 | ZPO |
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