Paragraphen in 5 StR 392/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 392/19 BESCHLUSS vom 29. August 2019 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:290819B5STR392.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es benachteiligt die Angeklagten nicht, dass sie für Tat 3 nicht wegen einer Verabredung zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion verurteilt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – 3 StR 419/10, BGHSt 56, 170; Beschluss vom 11. August 2011 – 2 StR 91/11, BGHR StGB § 152a Abs. 5 Konkurrenzen 1).
Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
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