Paragraphen in 5 StR 175/20
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1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 175/20 BESCHLUSS vom 5. Januar 2021 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen Mordes u.a. hier: Anhörungsrügen ECLI:DE:BGH:2021:050121B5STR175.20.0
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 2021 beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Verurteilten M. , Mü. werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
und B.
Gründe:
Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Juni 2019 durch Beschluss vom 18. August 2020 als unbegründet verworfen. Mit am 8. September 2020 eingegangenen Schreiben gleichen Datums beantragen die Verurteilten die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO.
Es kann offenbleiben, ob die Anhörungsrüge des Verurteilten Mü. bereits deshalb unzulässig ist, weil er die vermeintliche Nichtberücksichtigung der Gegenerklärung eines Mitverurteilten beanstandet. Die Anhörungsrügen sind jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil der Verurteilten verwertet, zu denen sie nicht gehört worden sind, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.
Die Revisionsbegründung des Verurteilten M. hat der Senat in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, sich aber zu einer weitergehenden Begründung nicht veranlasst gesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014
– 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563). Dasselbe gilt für die Revisionsrechtfertigungen der Verurteilten Mü. und B. sowie die Gegenerklärung des Verurteilten B. vom 29. Juli 2020, insbesondere die darin enthaltenen Aufklärungsrügen. Aus dem Wortlaut des Senatsbeschlusses folgt ersichtlich nicht, dass diese Ausführungen unberücksichtigt geblieben sind. Vielmehr war insoweit eine Begründung des Senats – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2015 – 5 StR 491/14 und vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 426/08) – nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 1 StR 497/07).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 356a Rn. 14 mwN).
Cirener Resch Berger Mosbacher von Häfen Vorinstanz: Leipzig, LG, 04.06.2019 - 100 Js 40760/16 1 Ks
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