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5 StR 444/13

StR 444/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 2013, an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-3-

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2013 wird verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge gegen den Schuld- und Strafausspruch. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtmittel ist unbegründet.

1. Nach den Feststellungen verwahrte der Angeklagte für seinen Cousin, den Mitangeklagten Y.

K.

, in der Zeit von September 2012 bis zum 20. Dezember 2012 insgesamt etwa ein Kilogramm Kokain in einem Kellerverschlag. Aus diesem Depot lieferte er gelegentlich auf Anweisung des Mitangeklagten an zwei von dessen Abnehmern Teilmengen des Rauschgifts aus. Hiermit wollte der Angeklagte ihm lediglich helfen, ohne selbst etwas von den Gewinnen aus den Betäubungsmittelverkäufen zu bekommen.

2. Mit ihrer auf § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge zeigt die Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler auf.

Die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe sich nicht ausdrücklich mit den Auswirkungen seiner Verständigungsversuche auseinandergesetzt, in deren Rahmen dem Angeklagten am zweiten Hauptverhandlungstag als Rechtsfolgenprognose für den Fall eines Geständnisses eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt worden sei. Obwohl die Verständigungsbemühungen Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, habe das Landgericht diesen Umstand im Urteil nicht erwähnt.

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat in den Strafzumessungserwägungen des nach dreitägiger Hauptverhandlung ergangenen Urteils als strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte ein umfangreiches Geständnis abgelegt und damit dem Gericht eine langwierige, umfangreiche Beweisaufnahme erspart habe. Die Annahme der Revision, das Landgericht könne bei der strafmildernden Gewichtung des Geständnisses übersehen haben, dass sich der Angeklagte dabei (auch) von prozesstaktischen Überlegungen habe leiten lassen, liegt bereits fern und wird durch das Revisionsvorbringen nicht belegt. Allein der Umstand, dass die protokollierten Verständigungsbemühungen der Strafkammer nicht auch in den Urteilsgründen Erwähnung gefunden haben, rechtfertigt die von der Revision gezogene Schlussfolgerung jedenfalls nicht. Denn nach ständiger, durch die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2013, 1058) nicht berührter Rechtsprechung ist es dem Tatgericht nicht verwehrt, dem Geständnis des Angeklagten eine wesentliche strafmildernde Bedeutung auch dann zuzumessen, wenn der Angeklagte das Geständnis nicht offensichtlich in erster Linie aus Schuldeinsicht und Reue, sondern aus verfahrenstaktischen Gründen – etwa im Rahmen einer Verständigung – abgegeben hat und es ihm deshalb vor allem als Beitrag zur Sachaufklärung und Verfahrensabkürzung zugute gehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 – 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209).

Letztlich richtet sich die Inbegriffsrüge der Staatsanwaltschaft aber auch nicht gegen eine mangelhafte Verwertung eines eingeführten Beweismittels, sondern gegen die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Gewichtung eines Strafzumessungsgesichtspunkts. Dies kann mit der Verfahrensrüge nach § 261 StPO nicht geltend gemacht werden. Fehl geht insoweit der von der Staatsanwaltschaft bemühte Vergleich mit einer Verfahrensverletzung durch Nichtberücksichtigung von Inhalt und Begleitumständen einer für die Beweiswürdigung relevanten verfahrensbeendenden Absprache mit einem Mitangeklagten, wie sie der Senatsentscheidung vom 6. März 2013 (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184, 189) zugrunde lag.

3. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Sie erschöpft sich – worauf bereits der Generalbundesanwalt in seinem Terminsantrag vom 12. September 2013 hingewiesen hatte – in revisionsrechtlich unbeachtlichen Angriffen auf die tatgerichtlichen Feststellungen und Wertungen.

Sander Berger Dölp Bellay König

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