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X ZR 16/22

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 16/22 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja vom 15. März 2022 in dem Rechtsstreit ZPO § 516 Abs. 3 Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53).

BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - X ZR 16/22 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf ECLI:DE:BGH:2022:150322BXZR16.22.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx sowie den Richter Dr. Crummenerl beschlossen:

Die Sache wird der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgegeben.

Gründe:

I. Der Kläger hat die Beklagte nach Rücktritt von einem Reisevertrag auf Zahlung von 883 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Der Kläger hat daraufhin durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beim Berufungsgericht Beschwerde eingelegt und beantragt, die Revision zuzulassen. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat er den Rechtsbehelf zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Das Berufungsgericht hat die Akten zur Herbeiführung einer Kostenentscheidung dem Bundesgerichtshof übersandt.

II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzugeben, weil dieses für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht, bei dem eine unzulässige Beschwerde gegen eine vom ihm getroffene Entscheidung eingelegt worden ist, für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig, wenn die Beschwerde vor einer Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Dezember 2018 9 U 97/17).

Diese Konstellation liegt im Streitfall vor.

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war nicht statthaft, weil die hierfür nach § 544 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Da das Rechtsmittel vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wurde, hat die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht zu ergehen.

Bacher Marx Hoffmann Crummenerl Deichfuß Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2021 - 49 C 451/20 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2021 - 22 S 97/21 -

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