Paragraphen in 2 StR 281/12
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 281/12 BESCHLUSS vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision führt auf die Sachrüge zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln, da dieser Tatbestand im Gesamtgeschehen des täterschaftlichen Handeltreibens als unselbständiger Teilakt aufgeht (BGHSt 31, 374, 379; BGH NStZ 1984, 171 - anders hingegen im Verhältnis zur Beihilfe zum Handeltreiben -; Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2000 - 2 StR 389/00).
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine geringere Strafe festgesetzt hätte, da der Unrechts- und Schuldgehalt des Tatgeschehens unverändert bleibt.
Becker Krehl Appl Berger Ott
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