Paragraphen in 4 StR 274/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 30 | BtMG |
2 | 29 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 29 | BtMG |
3 | 30 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 274/21 BESCHLUSS vom 31. August 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. April 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die Strafe für den wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit Besitz eines Grundstoffes, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, und in Tateinheit mit dem Besitz eines Schlagrings verurteilten Angeklagten dem Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG entnommen. Dabei ist es von der erhöhten Mindeststrafe des verdrängten Tatbestands des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) ausgegangen, ohne ausdrücklich zu erörtern, ob auch insoweit ein minderschwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 ‒ 4 StR 474/19, NStZ-RR 2020, 216, 217; Urteil vom 10. Januar 2019 ‒ 3 StR 448/18, Rn. 7; Urteil vom 13. Februar 2003
‒ 3 StR 349/02, NJW 2003, 1679, 1680; st. Rspr.). Darin liegt unter den hier gegebenen Umständen kein durchgreifender Rechtsfehler. Denn angesichts der vollständig zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehenen Betäubungsmittelmenge von 886,81 Gramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffanteil von 143 Gramm Amphetaminbase, der einschlägigen Vorahndung des Angeklagten und der tateinheitlich verwirklichten weiteren Delikte lag die Annahme eines minderschweren Falls in Bezug auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge fern. Soweit die Strafkammer von einem minderschweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen ist, hat sie dies maßgeblich mit der geringen Gefährlichkeit der aufbewahrten (verbotenen) Gegenstände begründet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 ‒ 4 StR 334/16, Rn. 13; Urteil vom 22. August 2012 ‒ 2 StR 235/12, Rn. 22).
Sost-Scheible Rommel Quentin Scheuß Sturm Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 22.04.2021 ‒ 4 KLs - 450 Js 1231/20 - 1/21
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3 | 30 | BtMG |
2 | 29 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
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