Paragraphen in IX ZB 29/15
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 29/15 BESCHLUSS vom 5. Januar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:050117BIXZB29.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 5. Januar 2017 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 30. Dezember 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin auch sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juni 2015 erhoben werden.
Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Eine Abänderung der Kostenentscheidung ist durch das Vorbringen des Beklagten nicht veranlasst. Die Entscheidung hat lediglich die Rechtsbeschwerde des Beklagten zum Gegenstand, welche er gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs gegen den Amtsrichter eingelegt hatte. Von einer späteren Rücknahme der Klage bleibt diese Entscheidung unberührt.
Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Bearbeitung einer von dem Beklagten möglicherweise erhobenen Widerklage besteht nicht. Daher kommt auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den Senat nicht in Betracht. Schließlich besteht keine Zuständigkeit für die Gewährung von Akteneinsicht, weil das Verfahren vor dem Senat abgeschlossen ist. Die Verfahrensakten sind zudem an die Vorinstanzen zurückgesandt worden.
2. Der Beklagte kann mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Bersenbrück, Entscheidung vom 16.12.2014 - 4 C 334/14 LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.03.2015 - 10 T 591/14 -
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