• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZB 29/15

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 29/15 BESCHLUSS vom 5. Januar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:050117BIXZB29.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 5. Januar 2017 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 30. Dezember 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin auch sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juni 2015 erhoben werden.

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Eine Abänderung der Kostenentscheidung ist durch das Vorbringen des Beklagten nicht veranlasst. Die Entscheidung hat lediglich die Rechtsbeschwerde des Beklagten zum Gegenstand, welche er gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs gegen den Amtsrichter eingelegt hatte. Von einer späteren Rücknahme der Klage bleibt diese Entscheidung unberührt.

Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Bearbeitung einer von dem Beklagten möglicherweise erhobenen Widerklage besteht nicht. Daher kommt auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den Senat nicht in Betracht. Schließlich besteht keine Zuständigkeit für die Gewährung von Akteneinsicht, weil das Verfahren vor dem Senat abgeschlossen ist. Die Verfahrensakten sind zudem an die Vorinstanzen zurückgesandt worden.

2. Der Beklagte kann mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.

Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Bersenbrück, Entscheidung vom 16.12.2014 - 4 C 334/14 LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.03.2015 - 10 T 591/14 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZB 29/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph

Original von IX ZB 29/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZB 29/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum