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XII ZB 222/18

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 222/18 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2018 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2018:101018BXIIZB222.18.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 24. April 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Betreuung mit folgendem Aufgabenkreis fortbesteht: Gesundheitssorge einschließlich Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Organisation der ambulanten Versorgung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 €

Gründe:

1. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Das eingeholte Sachverständigengutachten ist nicht deshalb unverwertbar, weil es der Betroffenen nicht vollständig zur Kenntnis gegeben worden sei. Es ist ihr nämlich durch aktenkundige Übersendung an ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Kenntnis gegeben worden (GA 726, 726a; vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 juris Rn. 11).

Ebenso offensichtlich unbegründet ist die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe das Sachverständigengutachten keiner hinreichend kritischen Prüfung unterzogen.

2. Allerdings ist die Beschlussformel des amtsgerichtlichen Beschlusses gemäß § 42 Abs. 1 FamFG zu berichtigen, soweit darin ausgesprochen worden ist, die Betreuung werde mit dem Aufgabenkreis für „alle Angelegenheiten“ verlängert. Wie sich aus der Begründung sowohl der amtsgerichtlichen Entscheidung als auch derjenigen des Landgerichts ergibt, sollte die Betreuung nicht auf „alle Angelegenheiten“ (mit der Folge etwa auch des Wahlrechtsausschlusses, vgl. § 13 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 Nr. 1 BWahlG) erweitert, sondern lediglich mit dem bisherigen Aufgabenkreis fortgesetzt werden.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Laufen, Entscheidung vom 18.01.2018 - XVII 544/17 LG Traunstein, Entscheidung vom 24.04.2018 - 4 T 665/18 -

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