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AnwZ (Brfg) 49/16

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 49/16 BESCHLUSS vom

26. Januar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ECLI:DE:BGH:2017:260117BANWZ.BRFG.49.16.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 26. Januar 2017 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 1. August 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit Oktober 2003 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist Mitglied der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 beantragte er bei der Beklagten die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht". Mit Bescheid vom 15. Juli 2015 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil von den vom Kläger in seiner Fallliste aufgeführten 42 Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht nur 31 in den Dreijahreszeitraum vom 29. Oktober 2011 bis zum 29. Oktober 2014 fielen. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 5. August 2015 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger inzident geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beklagte hat den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist schon dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 FAO zu entnehmen, dass die 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem höheren Gericht innerhalb des Dreijahreszeitraums stattgefunden haben müssen. Hiervon ist der Senat dementsprechend in seinen Entscheidungen vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 43/08, NJW 2009, 2381 Rn. 5 und vom 11. März 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 891 Rn. 4 ohne weiteres ausgegangen (vgl. auch Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 4. Aufl., § 5 FAO Rn. 114). Auf die Frage, ob der Kläger an dem zu Fall Nr. 13 der Liste als geplant aufgeführten Hauptverhandlungstermin vom 28. Oktober 2014 teilgenommen hat, kommt es angesichts des Fehlens von neun Hauptverhandlungstagen nicht an.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dass für die anderen in § 5 Abs. 1 FAO geregelten Fachgebiete keine Teilnahme an einer bestimmten Anzahl von Hauptverhandlungstagen bzw. Gerichtsterminen innerhalb des Dreijahreszeitraums verlangt wird, führt nicht zu ungleicher Behandlung gleicher Sachverhalte. Die Fallbearbeitung in den jeweiligen Fachgebieten unterscheidet sich; zum Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen (im Vergleich zu anderen Anwälten) können daher zwangsläufig nicht identische Anforderungen gestellt werden.

Auch den Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag nach Durchführung eines Fachgesprächs erneut zu entscheiden, hat der Anwaltsgerichtshof ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zutreffend zurückgewiesen.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob die Teilnahme an 40 Hauptverhandlungsterminen vor dem Schöffengericht oder einem höherrangigen Gericht innerhalb des Dreijahreszeitraums erfolgt sein muss, ist schon aufgrund des Wortlauts der Fachanwaltsordnung zu bejahen; im Übrigen ergibt sich dies auch aus den oben zitierten Entscheidungen des Senats.

3. Das angefochtene Urteil weicht nicht tragend von einer Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts ab (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die in der Begründungsschrift angeführten Senatsentscheidungen vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05 - und vom 16. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 29/12 - betreffen andere Fachanwaltschaften und andere Rechtsfragen. Neuere abweichende Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 lit. f FAO weist der Kläger nicht nach.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.

Kayser Roggenbuck Lohmann Kau Merk Vorinstanzen: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 01.08.2016 - AGH I 4/15 -

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4 112 BRAO
4 5 FAO
4 124 VwGO
1 194 BRAO
1 3 GG
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1 4 VwGO
1 154 VwGO

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