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III ZA 14/17

BUNDESGERICHTSHOF III ZA 14/17 BESCHLUSS vom 20. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:200717BIIIZA14.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - vom 13. April 2017 - 11 S 1669/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Gegen die Verwerfung des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. September 2016 - 11 S 1669/05 - durch das angefochtene Berufungsurteil (§ 341 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) kommt, da das Landgericht die Revision nicht zugelassen hat, nur eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 259/10, juris Rn. 4 mwN). Diese ist vorliegend jedoch gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt. Eine analoge Anwendung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO auf die Verwerfung des Einspruchs kommt nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 8. September 2011 aaO Rn. 6 f).

Herrmann Vorinstanzen: AG Schwabach, Entscheidung vom 29.09.2016 - 5 C 1034/00 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.04.2017 - 11 S 1669/05 - Remmert

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