Paragraphen in 4 StR 242/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 32 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 242/18 BESCHLUSS vom 15. August 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 5. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:150818B4STR242.18.0 Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2018 bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Annahme der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen T.
durch das Landgericht auf tragfähigen Erwägungen beruht. Die Verurteilung des Angeklagten kann darauf nicht beruhen, da auch dieser Zeuge die Einlassung des Angeklagten, er habe sich im Zeitpunkt der Messerstiche auf den Geschädigten auch einem weiteren Angreifer gegenüber gesehen, nicht bestätigt,
sondern von einer Konfrontation allein zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten berichtet hat. Danach war der zuvor nicht angedrohte Messereinsatz durch den Angeklagten gegenüber dem unbewaffneten Geschädigten jedenfalls keine erforderliche Verteidigungshandlung im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB (vgl. dazu SSW- StGB/Rosenau, 3. Aufl., § 32 Rn. 27 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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