Paragraphen in 4 StR 290/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 358 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 290/18 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR290.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung über die Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten sowie der zugehörigen SIM-Karte entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Mobiltelefons des Angeklagten sowie der zugehörigen SIM-Karte angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. September 2018 genannten Gründen ohne Erfolg.
2. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Allerdings muss die nunmehr im zweiten Rechtsgang erstmals angeordnete Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten und der zugehörigen SIM-Karte entfallen. Eine solche Anordnung ist im ersten Rechtsgang nicht getroffen worden, so dass die jetzt erstmals erfolgte Einziehung gegen das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 – 1 StR 182/90, bei Miebach NStZ 1991, 122; LR-StPO/Gössel, 26. Aufl., § 331 Rn. 106; SK-StPO/Schmitt, 5. Aufl., § 358 Rn. 32).
4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 358 | StPO |
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