• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 290/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 290/18 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR290.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung über die Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten sowie der zugehörigen SIM-Karte entfällt.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Mobiltelefons des Angeklagten sowie der zugehörigen SIM-Karte angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. September 2018 genannten Gründen ohne Erfolg.

2. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Allerdings muss die nunmehr im zweiten Rechtsgang erstmals angeordnete Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten und der zugehörigen SIM-Karte entfallen. Eine solche Anordnung ist im ersten Rechtsgang nicht getroffen worden, so dass die jetzt erstmals erfolgte Einziehung gegen das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 – 1 StR 182/90, bei Miebach NStZ 1991, 122; LR-StPO/Gössel, 26. Aufl., § 331 Rn. 106; SK-StPO/Schmitt, 5. Aufl., § 358 Rn. 32).

4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 290/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 358 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 358 StPO
1 473 StPO

Original von 4 StR 290/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 290/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum