Paragraphen in 2 StR 231/15
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 231/15 BESCHLUSS vom 9. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer Appl Ott Zeng Bartel ECLI:DE:BGH:2015:091215B2STR231.15.0
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