Paragraphen in 2 StR 58/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 111 | StPO |
3 | 73 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 73 | StGB |
1 | 4 | StPO |
4 | 111 | StPO |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 58/17 BESCHLUSS vom 16. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug ECLI:DE:BGH:2017:161117B2STR58.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – bezüglich Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. November 2016 im Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es „festgestellt, dass der Angeklagte aus den Taten insgesamt 791.758,36 Euro erlangt hat“ und dass „auf den Verfall von Wertersatz nur deshalb nicht erkannt [wird], weil Ansprüche der Anleger als Geschädigte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen“. Das Rechtsmittel hat den in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO können keinen Bestand haben. Die Wirtschaftsstrafkammer hat die Summe des vom Angeklagten jeweils Erlangten durch eine Addition der überwiesenen Anlegergelder ermittelt und die so errechnete Summe in Höhe von 791.758,36 Euro als Betrag bezeichnet, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt. Auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung hat der Tatrichter indes die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50; Senat, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 2 StR 639/11, wistra 2012, 264, 265). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 73c StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten keinen Anhalt.
Appl Krehl Eschelbach Grube Schmidt
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4 | 111 | StPO |
3 | 73 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
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3 | 73 | StGB |
1 | 4 | StPO |
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