Paragraphen in 1 StR 81/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 349 | StPO |
2 | 4 | StPO |
1 | 264 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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2 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 81/16 BESCHLUSS vom 21. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:210416B1STR81.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 12. November 2015 dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und falscher Verdächtigung in fünf Fällen unter Einbeziehung eines Urteils des Landgerichts Bayreuth zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I. 2 Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Das Landgericht hat jedoch verkannt, dass der Angeklagte von dem Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit fünf tateinheitlichen Fällen der Strafvereitelung freizusprechen war. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hof vom 10. November 2014 lautete nämlich diesbezüglich wahlweise auf entweder fünf tateinheitliche Fälle der falschen Verdächtigung oder falsche uneidliche Aussage in Tateinheit mit fünf tateinheitlichen Fällen der Strafvereitelung. Das Landgericht verurteilte jedoch nur wegen fünf tateinheitlicher Fälle der falschen Verdächtigung. Bei der falschen uneidlichen Aussage und den fünf tateinheitlichen Fällen der Strafvereitelung handelt es sich um eine andere Tat im Sinne des § 264 StPO, so dass durch einen Freispruch der Strafklageverbrauch auch insoweit klargestellt werden muss (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1998 – 4 StR 214/98, NStZ 1998, 635 und vom 12. Dezember 1991 – 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172; Wolter in SK-StGB, 140. Lfg., Anh. zu § 55 Rn. 53). Im Übrigen weist das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler auf.
II.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den entstandenen Kosten zu entlasten.
Raum Graf Jäger Cirener Fischer
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