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II ZB 24/13

BUNDESGERICHTSHOF II ZB 24/13 BESCHLUSS vom 23. September 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. November 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.400 €

Gründe: 1 I. Der Kläger ist an der Beklagten zu 2, einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, treuhänderisch über die Beklagte zu 1 mit 90.000 € beteiligt. Die Beklagte zu 3 ist die Komplementärin der Beklagten zu 2. Der Kläger begehrt von den Beklagten Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen Treugeber sowie der unmittelbar beigetretenen Kommanditisten der Beklagten zu 2.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, allein aus der Beteiligung des Klägers als Treugeber könne ein umfassender Auskunftsanspruch nicht hergeleitet werden. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein über eine Treuhandkommanditistin beteiligter Anleger Auskunft über die Mitgesellschafter verlangen, wenn er aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft wie ein unmittelbarer Kommanditist behandelt werde. Außerdem bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsanspruch, wenn die als Treugeber beteiligten Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten. Hier habe der Kläger jedoch nicht ausreichend zu dem Vorliegen einer Vertragskonstruktion vorgetragen, die einen Auskunftsanspruch begründen oder auch ausschließen könne. Die Vorlage des Treuhand- und des Gesellschaftsvertrags genüge nicht, da sie ohne weitergehenden Vortrag unter der bloßen Nennung von zwei Vorschriften aus dem Gesellschaftsvertrag erfolgt sei.

Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden sei. Die Berufungsbegründung lasse die prozessual gebotene Auseinandersetzung mit der entscheidungstragenden Erwägung des Landgerichts vermissen, dass der pauschale und nicht näher erläuterte Verweis auf Anlagen den erforderlichen Sachvortrag nicht ersetzen könne. Soweit der Kläger seinen Anspruch unter Hinweis auf den Treuhandvertrag auch auf §§ 666, 675 BGB stütze, zeige er in der Berufungsbegründung nicht auf, dass es unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt auf die vom Landgericht für maßgebend gehaltene konkrete Vertragsgestaltung nicht ankomme. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt.

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7; Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, WM 2013, 903 Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, NJW-RR 2014, 760 Rn. 8).

b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers noch gerecht.

aa) Der Kläger hat den geltend gemachten Auskunftsanspruch in der Berufungsbegründung auch aus dem Treuhandvertrag hergeleitet und auf § 666 BGB gestützt. Schon damit hat er einen Umstand aufgezeigt, der das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellt. Darauf, ob die Annahme des Klägers, der Auskunftsanspruch ergebe sich (auch) aus § 666 BGB, rechtlich haltbar ist, kommt es, wie ausgeführt, für das Vorliegen einer formal ordnungsgemäßen Berufungsbegründung nicht an.

Mit § 666 BGB hatte sich das Landgericht nicht befasst; es hatte lediglich in allgemeiner Form festgehalten, dass die Beteiligung des Klägers als Treugeber zur Begründung eines umfassenden Auskunftsanspruchs nicht genüge. Das Urteil des Landgerichts beinhaltete hingegen keine Argumentation zu einem möglichen Anspruch aus § 666 BGB, auf die der Kläger in der Berufungsbegründung näher hätte eingehen müssen. Insbesondere war der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zur Erfüllung der Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht gehalten, die vom Landgericht in anderem Zusammenhang, aufgeworfene Frage der konkreten Vertragsgestaltung aufzugreifen oder darzulegen, dass es auf diese Frage für einen Anspruch aus § 666 BGB nicht ankomme. Denn das Landgericht hatte die Notwendigkeit substantiierten Vortrags zur konkreten Vertragsgestaltung lediglich im Hinblick darauf angesprochen, dass sich der Auskunftsanspruch aus einer (mittelbaren) Gesellschafterstellung des Klägers ergeben könne.

bb) Der Kläger hat in der Berufungsbegründung außerdem beanstandet, das Landgericht habe verkannt, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch angesichts der (weitgehenden) Gleichstellung von Treugeber- und unmittelbaren Kommanditisten im Innenverhältnis zu bejahen sei.

Hierbei hat sich der Kläger zwar nicht näher mit der zu diesem Punkt entscheidungserheblichen Auffassung des Landgerichts auseinandergesetzt, er habe zur Vertragskonstruktion nicht ausreichend vorgetragen. Gleichwohl genügt die Berufungsbegründung auch insoweit noch den formalen Anforderungen. Denn aus dem Urteil des Landgerichts ergab sich nicht mit der gebotenen Klarheit, worauf das Landgericht den von ihm angenommenen Darlegungsmangel stützte, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 24. August 2012 den Gesellschaftsvertrag vorgelegt und hierzu ausgeführt hatte, die praktische Gleichstellung von Direktkommanditisten und treuhänderischen Kommanditisten ergebe sich aus § 8 (Gesellschafterversammlung), insbesondere Nr. 4, und § 9 (Gesellschafterbeschlüsse) Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags. Zwar können Anlagen lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 25; Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZR 44/12, juris Rn.14). Durch die bloße Vorlage eines (umfänglichen) Gesellschaftsvertrags werden Vertragsbestimmungen, die die Partei nicht zur Erläuterung ihres Vorbringens in Bezug nimmt, nicht Gegenstand ihres Vortrags (BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562 Rn. 26). Im Streitfall hat sich der Kläger jedoch konkret auf einzelne Vertragsbestimmungen bezogen und deutlich gemacht, dass sich seiner Ansicht nach aus diesen Bestimmungen die von ihm vorgetragene Gleichstellung der Treugeber mit den unmittelbaren Kommanditisten ergebe. Es wäre ersichtlich bloße Förmelei, von einer Prozesspartei zu verlangen, konkret in Bezug genommene Vertragsbestimmungen, deren Inhalt einer beigefügten Anlage entnommen werden kann, im Schriftsatz nochmals wiederzugeben.

Blieb danach unklar, warum das Landgericht auch den mit Schriftsatz vom 24. August 2012 nachgebesserten Vortrag des Klägers noch für derart unzureichend hielt, dass eine inhaltliche Befassung mit diesem Vortrag entbehrlich sei, so wurden die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht deshalb verfehlt, weil sich der Kläger in der Berufungsbegründung darauf beschränkt hat, auf diesen Schriftsatz erneut hinzuweisen.

Bergmann Born Caliebe Sunder Drescher Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2013 - 332 O 104/12 OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2013 - 11 U 182/13 -

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Paragraphen in II ZB 24/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
6 666 BGB
4 520 ZPO
2 522 ZPO
2 574 ZPO
1 675 BGB
1 2 GG
1 513 ZPO
1 546 ZPO

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