Paragraphen in 2 StR 365/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 365/20 BESCHLUSS vom 18. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:180221B2STR365.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Mai 2020 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte Zinsen auf das der Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld erst ab dem 19. Februar 2020 zu zahlen hat (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Grube Appl Schmidt Zeng Vorinstanz: Köln, LG, 28.05.2020 - 91 Js 45/19 120 KLs 6/20
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1 | 4 | StPO |
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1 | 354 | StPO |
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