Paragraphen in 2 StR 381/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 349 | StPO |
1 | 400 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 381/20 BESCHLUSS vom 12. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge hier: Revisionen der Nebenkläger A. A. Ar.
A.
, A. Ak. und ECLI:DE:BGH:2021:120521B2STR381.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Januar 2020 werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen haben die Nebenkläger A.
A. , A. Ak. und A.
Ar. auf die Sachrüge gestützte, im Übrigen nicht näher ausgeführte Revisionen eingelegt.
Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer nicht zum Anschluss berechtigten Gesetzesverletzung verurteilt wird. Die Begründung der Revision eines Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also ein bisher unterbliebener Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet, erstrebt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. November 2019 – 2 StR 175/19, juris Rn. 2).
Daran fehlt es vorliegend. Der Rechtsmittelbegründung ist nicht zu entnehmen, ob die Nebenkläger zulässigerweise eine Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags oder aber – was unzulässig wäre – lediglich eine höhere Strafe anstreben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Auslagenerstattung zwischen dem Angeklagten und den Nebenklägern findet nicht statt, da beide Rechtsmittel erfolglos geblieben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Franke Grube Krehl Schmidt Meyberg Vorinstanz: Köln, LG, 15.01.2020 - 121 Js 371/18 111 Ks 5/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 349 | StPO |
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