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III ZR 195/18

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 195/18 BESCHLUSS vom 10. Januar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:100119BIIIZR195.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Er hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen, von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe des Klägers gegen den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Von einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses hat der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. In entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt von einer weitergehenden Begründung ab (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).

Seiters Reiter Liebert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 22.05.2017 - 1 O 1068/15 (5) OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.04.2018 - 2 U 1213/17 -

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