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8 W (pat) 13/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 13/12 Verkündet am 3. Mai 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2006 022 947

…

BPatG 154 05.11

…

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Heimen und Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 14 vom 9. Oktober 2008 aufgehoben und das Patent in vollem Umfang widerrufen.

Gründe I.

Auf die am 17. Mai 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2006 022 947 mit der Bezeichnung „Längseinsteller für einen Fahrzeugsitz“ erteilt und die Erteilung am 27. September 2007 veröffentlicht worden.

Auf den Einspruch der Einsprechenden hat die Patentabteilung 15 des Patentamts das Streitpatent mit Beschluss vom 1. September 2010 in beschränktem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Sie verweist unter anderem auf die bereits im Verfahren vor dem Patentamt genannten Druckschriften:

D1 DE 103 58 586 A1 und D6 DE 103 61874 A1 Zur Begründung der Beschwerde trägt sie sinngemäß vor, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber einer Mehrzahl der im Verfahren befindlichen Druckschriften nicht neu und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt:

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Oktober 2008 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen; hilfsweise das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie beschränkt aufrechterhalten.

Der vom Senat mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Längseinsteller für einen Fahrzeugsitz, insbesondere einen Kraftfahrzeugsitz, mit 1. einem Getriebe (11), 2. das Getriebe (11) lagernden Lagerelementen (30, 32, 33),

3. wenigstens einer ersten Sitzschiene (5) und wenigstens einer zweiten Sitzschiene (8),

4. welche zusammen ein Schienenprofil bilden, 4.1 innerhalb dessen das Getriebe (11) wenigstens weitgehend angeordnet ist, und 5 welche vom Getriebe (11) angetrieben relativ zueinander in Längsrichtung beweglich sind, 6. wobei das Getriebe (11) aufweist 6.1 eine Spindel (12), 6.2 ein Gehäuse (21), 6.3 eine vom Gehäuse (21) aufgenommene erste Spindelmutter (15), 6.4 eine vom Gehäuse (21) aufgenommene, motorisch antreibbare, mit der ersten Spindelmutter (15) in Getriebeverbindung stehende Schnecke (17), 6.5 und einen das Gehäuse (21) lagernden und mit der zweiten Sitzschiene

(8) verbundenen Gehäusehalter (27), dadurch gekennzeichnet, dass 7. die Lagerelemente (30, 32, 33) alternativ das Getriebe (11) mit einer feststehenden oder einer drehbaren Spindel (12) lagern 8.1 und dass die Spindel (12), das Gehäuse (21), die erste Spindelmutter

(15), die Schnecke (17) und gegebenenfalls auch der Gehäusehalter (27) bezüglich der alternativen Lagerung der Spindel (12) Gleichteile 8.2 oder beim Zusammenbau des Längseinstellers (1) abgeänderte Bauteile sind, 9.1 während die Lagerelemente (30, 32, 33) auf die spezielle Lagerung abgestimmt sind und aus einem Satz mehrerer möglicher Lagerelemente (30, 32, 33) auswählbar sind, 9.2 oder dass die Lagerelemente (30, 32, 33) ursprünglich auch als Gleichteile hergestellt sind und erst beim Zusammenbau des Längseinstellers (1) abgeändert werden.

An den Patentanspruch 1 schließen sich die ursprünglichen, erteilten Unteransprüche 2 bis 8 an.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nur in einem abgeänderten Merkmal 9.1 und der Streichung des dazu alternativen Merkmals 9.2:

9.1 während die Lagerelemente (30, 32, 33) auf die spezielle Lagerung abgestimmt sind und aus einem Satz mehrerer möglicher Lagerelemente (30, 32, 33) ausgewählt auswählbar sind,

9.2 oder dass die Lagerelemente (30, 32, 33) ursprünglich auch als Gleichteile hergestellt sind und erst beim Zusammenbau des Längseinstellers (1) abgeändert werden.

Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf des Patents.

Der Gegenstand des Streitpatents betrifft einen Längseinsteller für einen Fahrzeugsitz, der mittels Sitzschienen sowie einer Spindel und einem Getriebe den Fahrzeugsitz motorisch längsverstellen kann. Aus dem Stand der Technik sind derartige Längseinsteller sowohl mit einer feststehenden Spindel als auch mit einer drehbaren Spindel bekannt.

Um die Einsatzmöglichkeiten des Längseinstellers auf unterschiedliche, motorisch längseinstellbare Fahrzeugsitze zu erstrecken, werden gemäß Abs. [0004] des Streitpatents Teile des Längseinstellers wie Spindel, das Gehäuse, eine erste Spindelmutter, die Schnecke und der Gehäusehalter so gestaltet, dass diese als „Gleichteile“ bei beiden Ausgestaltungsvarianten mit feststehender oder drehbarer Spindel entweder unverändert eingesetzt werden können oder beim Zusammenbau des Längseinstellers nur abgeändert werden müssen. Die Lagerelemente der Spindel sind im Gegensatz dazu auf die spezielle Lagerung abgestimmt und aus einem Satz mehrerer möglicher Lagerelemente auswählbar.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und Fertigung von Längseinstellern für Fahrzeugsitze zu sehen.

Der Anspruch 1 bedarf hinsichtlich einiger Merkmale einer Auslegung:

Die Merkmale 1 bis 7 beschreiben einen gewöhnlichen Aufbau eines klassischen Längseinstellers für einen Fahrzeugsitzes mit Spindel und motorischen Verstellantrieb. Das Merkmal 7 beschreibt dabei zwei alternative Ausgestaltungen eines Längseinstellers mit feststehender oder drehbarer Spindel, ohne diese weiter auszubilden.

Entsprechend der Merkmale 8.1 und 8.2 sollen die Spindel 12, das Gehäuse 21, die erste Spindelmutter 15, die Schnecke 17 und gegebenenfalls auch der Gehäusehalter 27 bezüglich der alternativen Lagerung der Spindel 12 Gleichteile oder beim Zusammenbau des Längseinstellers 1 abgeänderte Bauteile sein.

Diese Merkmalsgruppe bezieht sich auf die Ausgestaltung der Teile „bezüglich einer alternativen Lagerung“. Diese ist aber nicht Gegenstand des beanspruchten Längseinstellers. Dieser kann entsprechend dem Merkmal 7 nur eine feststehende oder eine drehbare Spindel aufweisen. Ob die bei dem jeweiligen Längseinsteller verwendeten, in der Merkmalsgruppe 8 genannten Komponenten auch dafür ausgestaltet bzw. geeignet sind, bei dem alternativ beanspruchten Längseinsteller verwendet zu werden, stellt keine weitere Ausgestaltung des in den Merkmalen 1 bis 7 des Anspruchs 1 beanspruchten Längseinstellers dar.

Einerseits ist bei einem Längseinsteller entsprechend dem Gegenstand des Anspruch 1 nicht erkennbar, ob die verwendeten Komponenten ggf. bei einem alternativen Längseinsteller verwendet werden können, das heißt, ob diese ein „Gleichteil“ im Sinne des Streitpatents darstellen. Diese Eigenschaft bildet daher den beanspruchten Längseinsteller nicht weiter aus.

Andererseits sind auf Grund der identischen Funktion und Aufgabe alle in der Merkmalsgruppe 8 genannten Komponenten eines beliebigen Längseinstellers mit feststehender oder drehbarer Spindel nach Anspruch 1 prinzipiell auch immer dafür geeignet, ggf. unter einer Abänderung beim Zusammenbau gemäß Merkmal 8.2 bei einem Längseinsteller mit der jeweiligen alternativen Spindellagerung eingesetzt zu werden, so dass diese Eignung den beanspruchten Längseinsteller auch nicht weiter ausgestaltet.

Gleiches gilt für die in der Merkmal 9.1 beschriebenen Lagerelemente. Dass Lagerelemente auf die spezielle Lagerung abgestimmt sind, ist eine selbstverständliche Eigenschaft jedes Lagerelementes. Die Auswahl aus einem Satz von Lagerelementen ist als ein Verfahrensmerkmal eines Herstellungsverfahrens anzusehen, welches im vorliegenden Fall den beanspruchten Längseinsteller bzw. dessen Komponenten nicht weiter ausgestaltet. Dies gilt ersichtlich gleichermaßen für den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag, bei dem im Merkmal 9.1 lediglich das Wort „auswählbar“ durch das Wort „ausgewählt“ ersetzt ist.

Für das Merkmal 9.2 gelten die Ausführungen zur Merkmalsgruppe 8 analog.

Nach Auffassung der Patentinhaberin lehre der Patentanspruch 1 nicht zwei alternative Längseinsteller, die unter verschiedenen Bedingungen eingesetzt werden könnten. Vielmehr stelle der Gegenstand des Anspruchs 1 eine Kombinationserfindung dar, wobei die Erfindung durch die Aufgabenstellung und deren Lösung geprägt sei. Es sei die Aufgabe der Erfindung, einen Längseinsteller bereitzustellen, dessen Einsatzmöglichkeiten sich aufgrund der Ausgestaltung gemäß den Merkmalsgruppen 8 und 9 erhöhe, d. h. auf unterschiedliche, motorisch längseinstellbare Fahrzeugsitze erstrecke. Der Stand der Technik zeige nur singuläre Lösungen, die einen derartig einsetzbaren Längseinsteller weder offenbarten noch nahelegten. Daher sei die Nichtbeachtung der Merkmalsgruppe 8 und 9 bei der Betrachtung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit unzulässig.

Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der beanspruchte Gegenstand wird durch seine Merkmale bestimmt, nicht durch die zu lösende Aufgabe. Die Merkmalsgruppe 8 und 9 fügt dem beanspruchten Längseinsteller strukturell nichts hinzu, d. h. der Gegenstand der zwei in den Merkmalen 1 bis 7 beanspruchten alternativen Längseinsteller ändert sich nicht dadurch, dass Bestandteile gegebenenfalls in anderen Vorrichtungen eingesetzt werden können. Die Merkmale 8.1 bis 9.2 sind daher nicht geeignet, den beanspruchten Längseinsteller gegenüber dem Stand der Technik in irgendeiner Form abzugrenzen, da sie den beanspruchten Längseinsteller nicht weiter ausbilden.

Hauptantrag:

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist sowohl gegenüber der D1 als auch gegenüber der D6 nicht neu, da diesem Stand der Technik Längseinsteller mit allen Merkmale des Patentanspruchs 1 zu entnehmen sind (§ 3 PatG).

2.1 Die D1 zeigt einen Längseinsteller für einen Kraftfahrzeugsitz mit einem Getriebe 1 (M1), das Getriebe 1 lagernden Lagerelementen 2 (M2), einer ersten Sitzschiene und einer zweiten Sitzschiene, welche zusammen ein Schienenprofil bilden (nicht gezeigt, Absatz [0021], M3 + M4), innerhalb dessen das Getriebe 1 wenigstens weitgehend angeordnet ist (nicht gezeigt, Anspruch 14, M4.1), und welche vom Getriebe 1 angetrieben relativ zueinander in Längsrichtung beweglich sind (nicht gezeigt, Absatz [0021], M5), wobei das Getriebe 1 eine Spindel 4, ein Gehäuse 15/16, eine vom Gehäuse aufgenommene erste Spindelmutter 5, eine vom Gehäuse aufgenommene, motorisch antreibbare, mit der ersten Spindelmutter 5 in Getriebeverbindung stehende Schnecke 7, und einen das Gehäuse lagernden und mit der zweiten Sitzschiene verbundenen Gehäusehalter 9 aufweist (M6 – M6.5). Die Lagerelemente (Spindelhalter 2) lagern dabei das Getriebe mit der feststehenden Spindel 4 (Absatz [0022], M7).

Die D1 zeigt daher einen Längseinsteller mit den Merkmalen 1 bis 6 und der ersten alternativen Ausgestaltung nach Merkmal 7 des Patentanspruchs 1.

2.2 Die D6 zeigt darüber hinaus einen Längseinsteller für einen Kraftfahrzeugsitz mit den Merkmalen 1 bis 7 mit der alternativen Lagerung einer drehbaren Spindel.

Dabei weist der Längseinsteller ein Getriebe (M1) auf mit das Getriebe lagernden Lagerelementen 3, 6 (M2), einer ersten Sitzschiene und einer zweiten Sitzschiene, welche zusammen ein Schienenprofil bilden (M3 + M4), innerhalb dessen das Getriebe wenigstens weitgehend angeordnet ist (Fig. 1 M4.1), und welche vom Getriebe angetrieben relativ zueinander in Längsrichtung beweglich sind (nicht gezeigt, Absatz [0028], M5), wobei das Getriebe eine Spindel 1, ein Gehäuse 20, eine vom Gehäuse aufgenommene erste Spindelmutter 22, eine vom Gehäuse aufgenommene, motorisch antreibbare, mit der ersten Spindelmutter (Schneckenrad 22) in Getriebeverbindung stehende Schnecke 21, und einen das Gehäuse lagernden und mit der zweiten Sitzschiene verbundenen Gehäusehalter 3 aufweist (M6 – M6.5). Die Lagerelemente (3, 30, 6, 60) lagern dabei das Getriebe mit der drehbaren Spindel 1 (Absatz [0022], M7).

Die D6 zeigt daher einen Längseinsteller mit den Merkmalen 1 bis 6 und der zweiten alternativen Ausgestaltung nach Merkmal 7 des Patentanspruchs 1.

Hilfsantrag:

Die Merkmale 1 bis 7 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag sind identisch mit den Merkmalen 1 bis 7 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.

Da wie schon ausgeführt die Merkmalsgruppe 8 und 9 den beanspruchten Längseinsteller nicht weiter ausbildet und daher nicht geeignet ist, den beanspruchten Längseinsteller gegenüber dem Stand der Technik in irgendeiner Form abzugrenzen, gelten die Ausführungen bezüglich der fehlenden Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auch für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag, womit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag in der ersten Alternative des Merkmals 7 gegenüber der D1 und in der zweiten Alternative gegenüber der D6 ebenfalls nicht neu ist.

Das Patent ist somit zu widerrufen.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner Dr. Huber Heimen Brunn prö

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