Paragraphen in 1 StR 85/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 85/21 BESCHLUSS vom 20. April 2021 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ECLI:DE:BGH:2021:200421B1STR85.21.1 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 10. November 2020 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision des Nebenklägers, wie der Generalbundesanwalt meint, bereits unzulässig ist. Denn das Rechtsmittel ist jedenfalls aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die diesbezüglichen Ausführungen auf den Seiten vier bis sieben der Antragsschrift zur Unbegründetheit der Revision sind als hilfsweise gestellter Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO zu verstehen.
Raum Leplow Fischer Pernice Hohoff Vorinstanz: Landgericht Freiburg, 10.11.2020 - 5/20 - 6 KLs 180 Js 10407/19
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen