EnZR 20/15
BUNDESGERICHTSHOF EnZR 20/15 BESCHLUSS vom 12. Juli 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:120716BENZR20.15.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. August 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert beträgt bis zu 1.400.000 €
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten, damit dieser über die Auslegung von Art. 102 AEUV und Art. 37 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 S. 55) entscheiden kann.
a) Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, bei dem sich eine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Handlungen der Organe der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV) stellt, zur Anrufung des Unionsgerichtshofs verpflichtet, es sei denn, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.).
b) Nach diesen Maßgaben besteht hier keine Vorlagepflicht. Es fehlt bereits an der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen. Sie geht dabei nämlich zu Unrecht davon aus, dass es ihr praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist, einen Beweis zu führen, der Daten betrifft, über die sie nicht verfügt. Dafür fehlt es an einem hinreichenden Vorbringen der Klägerin.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 05.12.2012 - 36 O 260/10 OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.04.2015 - 2 U 6/13 (Kart) -