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AnwZ (Brfg) 15/25

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 15/25 vom

17. Juni 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung ECLI:DE:BGH:2025:170625BANWZ.BRFG.15.25.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 17. Juni 2025 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 20. Dezember 2024 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 9. Juli 2024 widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilte Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht". Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Ein solcher Verfahrensmangel liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof (S. 5 des angefochtenen Urteils) ausgeführt hat, er habe den Befangenheitsantrag des Klägers vom 20. Dezember 2024 gegen den Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs als unzulässig verworfen. Ist ein Ablehnungsgesuch i.S.v. § 112c Abs. 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 ZPO unzulässig, kann es als unzulässig verworfen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris, sowie zuletzt BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - II ZR 99/24, juris; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 46 Rn. 7 mwN). Im Übrigen begründete eine allein formal unzutreffende Tenorierung eines Beschlusses betreffend ein Ablehnungsgesuch keinen zulassungsrelevanten Verfahrensmangel i.S.v. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 290 zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Zulassung der Berufung darauf gestützt werden kann, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt wurde).

b) Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht darin gesehen werden, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs wegen der Besorgnis der Befangenheit unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen hat.

aa) Der Kläger hat mit - an den Anwaltsgerichtshof am 20. Dezember 2024 um 8:40 Uhr übermitteltem - Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19. Dezember 2024 den Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Ablehnungsantrag in der Verhandlung vom 20. Dezember 2024 ausweislich des Verhandlungsprotokolls - unter Mitwirkung des abgelehnten Richters - durch Beschluss als unzulässig zurückgewiesen, da der Antrag erkennbar und ausschließlich auf eine Verzögerung des Rechtsstreits gerichtet sei. In dem angefochtenen Urteil (S. 5 f.) hat er ausgeführt, das Befangenheitsgesuch sei rechtsmissbräuchlich. Soweit der Kläger der Auffassung sei, der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs hätte seinem Terminverlegungsantrag stattgeben müssen, insbesondere weil er, der Kläger, nicht rechtzeitig zum Termin auf den letzten Schriftsatz der Beklagten habe erwidern können, und weil sich der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs nicht hinreichend mit dem Klägervortrag auseinandergesetzt habe, vermöge dies offensichtlich nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1, 2 ZPO zu begründen. Denn auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung komme es an dieser Stelle nicht an. Die Tatsache, dass der betreffende Befangenheitsantrag des Klägers - nach Zurückweisung seines Terminverlegungsantrags bereits mit Verfügung vom 6. Dezember 2024, ihm zugegangen am 9. Dezember 2024 - erst am Morgen des Tags der mündlichen Verhandlung um 8:40 Uhr gestellt worden sei, lasse erkennbar den Schluss zu, dass das Gesuch offensichtlich ausschließlich gestellt worden sei, um die zuvor abgelehnte Terminverlegung und damit verbundene weitere Verzögerung des Verfahrens zu erreichen. Der Kläger habe es damit als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke, also rechtsmissbräuchlich eingesetzt.

bb) Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwerfung des mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 gestellten Ablehnungsgesuches objektiv willkürlich ist und gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt (vgl. BVerfG, aaO mwN zur Bedeutung der objektiven Willkür bei der Frage, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung darauf gestützt werden kann, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt wurde; anderer Ansicht - jedenfalls vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2007 (aaO) -: OVG Bautzen (1. Senat), Beschluss vom 1. August 2000 - 1 B 58/99, juris Rn. 8 ff.). Insbesondere kann nicht deshalb von einem Verstoß der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausgegangen werden, weil die ihr zugrundeliegende Annahme, der abgelehnte Richter dürfe selbst über das Ablehnungsgesuch (mit-)entscheiden, als objektiv willkürlich erscheint.

(1) Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ist nur zulässig, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerfG, aaO, S. 291; NJW 2007, 3771, 3772; Senat, Beschluss vom 22. November 2021 - AnwZ (Brfg) 3/21, juris Rn. 28). Einen solchen Rechtsmissbrauch hat der Anwaltsgerichtshof in Bezug auf das Ablehnungsgesuch vom 19. Dezember 2024 angenommen.

(2) Der Kläger legt nicht im Einklang mit § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, weshalb diese Annahme objektiv willkürlich sein soll.

(a) Für die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entwickelt hat. Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe nicht nur benannt, sondern auch hinreichend erläutert und zudem die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden (Senat, Beschlüsse vom 7. Februar 2025 - AnwZ (Brfg) 47/24, juris Rn. 5 und vom 31. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 17/17, juris Rn. 3; jew. mwN).

(b) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers, soweit er als Verfahrensmangel i.S.v. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO einen Verstoß der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch vom 19. Dezember 2024 gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht, nicht.

Der Kläger führt in der Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung insofern neben seiner - unzutreffenden (s.o. zu a)) - Auffassung, eine Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig sei in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nicht statthaft, aus, die Voraussetzungen für eine im Anwendungsbereich der §§ 41 ff. ZPO nur ganz ausnahmsweise mögliche Zurückweisung als unzulässig lägen nicht einmal ansatzweise vor. Die Entscheidung über die Ablehnung verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der abgelehnte Richter habe sich zum Richter in eigener Sache gemacht und das Gebot des gesetzlichen Richters verletzt. Soweit das Gericht darauf abstelle, der Kläger habe schon am 9. Dezember 2024 das Ablehnungsgesuch stellen können, gehe dies an den wahren Gegebenheiten vorbei. Ausschlaggebender Punkt sei die Nichtreaktion auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. Dezember 2024 gewesen und dann verstärkend noch die Nichtreaktion auf den Schriftsatz vom 12. Dezember 2024.

Ein Zulassungsgrund i.S.v. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist damit nicht dargetan. Dem Kläger oblag es darzulegen, weshalb die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils näher begründete Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, das Ablehnungsgesuch vom 19. Dezember 2024 sei rechtsmissbräuchlich, objektiv willkürlich ist. Die bloße Behauptung eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt insofern keinesfalls. Es ist auch nicht ausreichend, dass der Kläger die Prozessgeschichte des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof schildert, das Ablehnungsgesuch und seine Begründung wörtlich zitiert und sodann dem Senat die Beurteilung überlässt, ob sich daraus Anhaltspunkte für eine objektive Willkür der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch ergeben. Solche Anhaltspunkte waren vielmehr vom Kläger selbst darzulegen und als Voraussetzung eines Verfahrensmangels i.S.v. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu erläutern.

Dies ist nicht geschehen. Soweit der Kläger darauf hinweist, ausschlaggebender Punkt für das Ablehnungsgesuch sei die fehlende Reaktion des Anwaltsgerichtshofs auf seine Schriftsätze vom 10. und 12. Dezember 2024 gewesen, begründet dies nicht ohne Weiteres eine objektive Willkür der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch. Unzutreffend ist insofern bereits die Darstellung des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe darauf abgestellt,

der Kläger habe schon am 9. Dezember 2024 das Ablehnungsgesuch stellen können. Vielmehr hat der Anwaltsgerichtshof dem Kläger lediglich vorgehalten, den Befangenheitsantrag erst am Morgen des Tages der mündlichen Verhandlung (20. Dezember 2024) um 8:40 Uhr gestellt zu haben (S. 6 des angefochtenen Urteils). Zudem wäre mit der vom Kläger beanstandeten fehlenden Reaktion des Anwaltsgerichtshofs auf die vorgenannten Schriftsätze selbst dann keine objektive Willkür der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch dargetan, wenn die fehlende Reaktion verfahrensfehlerhaft gewesen sein sollte. Fehlerhafte verfahrensleitende Maßnahmen rechtfertigen schon nicht ohne Weiteres die Annahme, der Richter stehe der Sache nicht mehr mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber, sofern nicht zugleich Gründe dargetan werden, die dafürsprechen, dass die Verfahrensverstöße gerade auf Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder Willkür beruhen (Senat, Beschluss vom 22. November 2021, aaO Rn. 33; BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - III ZB 72/20, juris Rn. 3 und vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 9; jeweils mwN). Dies gilt entsprechend für eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein auf eine fehlerhafte verfahrensleitende Maßnahme gestütztes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen wird. Auch im Hinblick auf eine solche Entscheidung ist die Annahme objektiver Willkür nicht ohne weitere Anhaltspunkte gerechtfertigt. Derartige Anhaltspunkte hat der Kläger nicht dargelegt.

c) Ein zulassungsrelevanter Verfahrensmangel i.S.v. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht darin gesehen werden, dass der von ihm abgelehnte Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt hat.

Ein abgelehnter Richter darf gemäß § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Vorliegend war das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 19. Dezember 2024 indes durch den - unmittelbar zu Beginn der Verhandlung vom 20. Dezember 2024 erfolgten - Beschluss des Anwaltsgerichtshofs über dieses Gesuch erledigt. Der Beschluss war sofort rechtskräftig, da Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über Ablehnungsgesuche nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Er unterliegt auch im vorliegenden Verfahren über die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs nicht der Überprüfung, da der Kläger insofern - wie vorstehend ausgeführt - einen Verfahrensmangel i.S.v. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hinreichend dargetan hat.

d) Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel i.S.v. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt auch nicht darin, dass sich der Anwaltsgerichtshof, wie der Kläger meint, "mit dem Argument der Verwirkung zu 2020, welches in der Klageschrift aufgeführt ist" nicht befasst hat. Insbesondere ist insofern keine Verletzung des Rechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gegeben.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es muss den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen bescheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2024 - III ZR 20/23, r+s 2025, 186 Rn. 10 mwN).

Vorliegend handelt es sich bei dem Argument der Verwirkung bereits nicht um den wesentlichen Kern des Vorbringens des Klägers. Dieser hat sich allein in der Klageschrift vom 11. August 2024 im Hinblick auf seine Fortbildungspflicht im Jahr 2020 mit einem Satz auf "Verwirkung" berufen und dies mit einem weiteren Satz dahingehend begründet, seit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2022 sei diesbezüglich nichts mehr passiert. Rechtliche Ausführungen, weshalb dieser Umstand zu einer "Verwirkung" führen und welche Rechtsfolge die "Verwirkung" im Hinblick auf die Fortbildungspflicht des Klägers im Jahr 2020 haben soll, fehlen gänzlich.

Im Übrigen trifft es schon - unabhängig von der Frage, ob eine Fortbildungspflicht i.S.v. § 15 Abs. 1 FAO oder die für Ihre Nichterfüllung in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO vorgesehene Ermessensentscheidung der Rechtsanwaltskammer betreffend den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung überhaupt "verwirkt" werden kann - in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass in Bezug auf die Fortbildungspflicht des Klägers im Jahr 2020 seit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2022 "nichts mehr passiert" ist. So hat ausweislich der Beiakte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers in Beantwortung des Schreibens vom 28. Juni 2022 mit Schreiben vom 11. Juli 2022 auf die Möglichkeit der Teilnahme an Online-Fortbildungen auch im Jahr 2020 hingewiesen und sich zur Nachholung beziehungsweise Kompensation der fehlenden Fortbildung für das Jahr 2020 geäußert. Mit Schreiben vom 10. April 2024 hat die Beklagte erneut auf den fehlenden Nachweis der Fortbildungsverpflichtung des Klägers auch für das Jahr 2020 hingewiesen und den Widerruf der Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" für den Fall angedroht, dass der Kläger die fehlende Fortbildung auch für das Jahr 2020 nicht bis zum 15. Mai 2024 nachweisen sollte. Sie hat damit durchgehend an der Fortbildungspflicht des Klägers für das Jahr 2020 festgehalten.

e) Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel i.S.v. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann entgegen der Auffassung des Klägers schließlich nicht darin gesehen werden, dass der Anwaltsgerichtshof die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. Dezember 2024 beantragte Frist zur Replik auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25. November 2024 bis mindestens zum 7. Januar 2025 nicht bewilligt hat. Darin liegt ebenfalls keine Verletzung des Rechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

aa) Der Anwaltsgerichtshof hat den vorgenannten Antrag des Klägers in der Verhandlung vom 20. Dezember 2024 zurückgewiesen. Dies hat er in dem angefochtenen Urteil (S. 10) dahingehend begründet, weder habe der letzte Schriftsatz der Beklagten neue, entscheidungserhebliche Äußerungen zur Sache enthalten, noch sei ersichtlich, dass der Kläger bis zur und in der mündlichen Verhandlung nicht zu den entscheidungserheblichen Punkten - tatsächlich in 2023 und 2024 erbrachte Fortbildungsstunden - hätte Stellung nehmen können. Seine weiteren Ausführungen zu etwaigen Widersprüchen in den Stellungnahmen der Beklagten seien für die vorliegende Entscheidung unerheblich.

bb) Der Vortrag des Klägers entspricht auch insofern nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (dazu siehe oben unter 1 b bb (2) (a)). Die bloße Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers durch die Nichteinräumung der beantragten Schriftsatznachlassfrist (S. 16 f. der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 24. April 2025) genügt insofern nicht. Vielmehr hätte der Kläger inhaltlich darlegen müssen, weshalb die in den Entschei- dungsgründen des angefochtenen Urteils näher begründete Ablehnung des Antrags vom 10. Dezember 2024 auf Gewährung einer Stellungnahmefrist einen Verfahrensmangel i.S.v. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellt. Hieran fehlt es. Die im Anschluss an die vorstehende Gehörsrüge in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung folgenden Ausführungen des Klägers betreffen die Bescheidung seines Ablehnungsgesuchs durch den Anwaltsgerichtshof, nicht hingegen die Nichtgewährung der beantragten Schriftsatzfrist. Es ist auch nicht ausreichend, dass der Kläger im Rahmen der von ihm dargestellten Prozessgeschichte sein Ablehnungsgesuch vom 19. Dezember 2024 wörtlich zitiert, das unter anderem auf die Ablehnung der beantragten Schriftsatzfrist gestützt ist, und dem Senat die Beurteilung überlässt, ob sich daraus Anhaltspunkte für eine verfahrensfehlerhafte Ablehnung des Antrags vom 10. Dezember 2024 auf Gewährung einer Stellungnahmefrist ergeben. Solche Anhaltspunkte waren vielmehr vom Kläger zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung selbst darzulegen und als Voraussetzung eines Verfahrensmangels i.S.v. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu erläutern. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil sich der Anwaltsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil - wie vorstehend (unter aa) wiedergegeben - mit der Kritik des Klägers in dessen Ablehnungsschriftsatz vom 19. Dezember 2024 an der Nichtgewährung der beantragten Schriftsatzfrist ausdrücklich auseinandergesetzt hat.

2. Vom Kläger pauschal unter Bezugnahme auf seine vorherigen Ausführungen geltend gemachte Zulassungsgründe i.S.v. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO liegen nicht vor. Insofern genügt der Vortrag des Klägers ebenfalls nicht den Anforderungen des § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (dazu siehe oben unter 1 b bb (2) (a)).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG; insoweit setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert mit 12.500 € fest (vgl. nur Beschluss vom 27. April 2016 - AnwZ (Brfg) 3/16, juris Rn. 16 mwN).

Limperg Remmert Liebert Lauer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.12.2024 - 1 AGH 31/24 -

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1 194 BRAO
1 15 FAO
1 103 GG
1 52 GKG
1 4 VwGO
1 146 VwGO
1 154 VwGO
1 2 ZPO
1 41 ZPO
1 47 ZPO

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