Paragraphen in 2 StR 433/22
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 349 | StPO |
| 1 | 75 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
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| 1 | 75 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 2 | 349 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 433/22 BESCHLUSS vom 9. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2023:090223B2STR433.22.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Juli 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Januar 2021 angeordneten Einziehung sichergestellter Waffen entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil und Aufrechterhaltung der darin angeordneten Einziehung sichergestellter Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil getroffenen Einziehungsanordnung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Januar 2021 angeordneten Einziehung sichergestellter Waffen war nicht auszusprechen, da sich die Einziehungsanordnung dadurch erledigt hat, dass durch deren Rechtskraft das Eigentum an den als Tatmittel eingezogenen Gegenständen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB bereits auf den Staat übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2022 – 5 StR 380/22). Die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt.
2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).
Franke Eschelbach Grube Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 26.07.2022 - 1 Ks - 4434 Js 27584/20
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| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 2 | 349 | StPO |
| 1 | 75 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 1 | 75 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 2 | 349 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
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